Der Verdienstausfall bei der Organspende und dessen Ersatz
Am 01.12.1997 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, das sogenannte Transplantationsgesetz (kurz: TPG) eingeführt. Es regelt seitdem die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit von Organspenden bei lebenden und verstorbenen Personen. Bis 1997 gab es keine wirkliche Rechtssicherheit hinsichtlich aller mit einer Organspende zusammenhängenden Problemstellungen. Vielmehr gab es nur einen sogenannten Transplantationskodex, der ärztliche, medizinische, juristische und ethische Grundsätze enthielt, diese aber nicht verbindlich festlegte. Hier brachte erst das neue TPG den entscheidenden Durchbruch.
Voraussetzung Hirntod
Das TPG regelt die Vorgehensweise und die Anforderungen an eine Einwilligung zur Organspende von Patient und Angehörigen und legte den Hirntod und eine erweiterte Zustimmungslösung als Grundsatz für eine Organentnahme fest, speziell bedeutet dies aber auch, dass eine Organentnahme bei einem Hirntod ohne Zustimmung des Spenders oder der nächsten Angehörigen nicht möglich ist.
Erweiterung durch Gewebegesetz
Da das TPG grundsätzlich nur auf menschliche Organe angewendet werden kann, wurde es ab 01.08.2007 durch das Gewebegesetz, das den Umgang mit menschlichem Gewebe und Zellen sowie Präparaten, die aus menschlichem Gewebe hergestellt werden, ergänzt.
Hier ist aber auch erwähnenswert, dass das TPG für Blut, Blutbestandteile und Blutprodukte nicht anwendbar ist, obwohl Blut auch als menschliches Organ betrachtet wird, hier greift explizit das Transfusionsgesetz.
Fehlende Bereitschaft zur Organspende
Obwohl in Deutschland ca. 12.000 Menschen auf die Transplantation eines Organs, etwa einer Niere, eines Herzens, einer Leber oder anderer Organe, warten ist die Bereitschaft ein Organ zu spenden nicht sehr hoch. So erklärten zwar ca. 75 Prozent der Bevölkerung ihre Spendebereitschaft aber lediglich 25 Prozent legten tatsächlich auch ihre Organspendebereitschaft fest. In Deutschland werden derzeit jährlich nur 1.300 bis 1.400 Transplantationen durchgeführt, es könnten aber wesentlich mehr sein.
Neue Regelungen
Die nicht sehr hohe Bereitschaft zur Organspende hat den Gesetzgeber zu einer Erneuerung im TPG veranlasst. Mit Wirkung vom 01.11.2012 wird die bisherige erweiterte Zustimmungslösung durch eine Entscheidungslösung abgelöst.
Die Entscheidungslösung soll die Organspendebereitschaft erhöhen, damit mehr schwer erkrankte Menschen in den Genuss einer lebensrettenden Organspende kommen können. Hierbei sollen aber auch die Krankenkassen, Behörden und privaten Krankenversicherungsunternehmen stärker eingebunden bzw. verpflichtet werden, stärker als bisher mitzuwirken.
Wesentliche Verbesserung
Durch das neue TPG wurden aber auch bestehende Mängel hinsichtlich der Absicherung der Organspender wesentlich verbessert.
Organspender sollen zukünftig im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch die Organspende einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von sechs Wochen und einen Anspruch auf Krankengeld haben. Für diese Leistungen die den Verdienstausfall des Spenders abdecken sollen, ist dann die Krankenkasse des Organempfängers zuständig.
Sollten aufgrund einer Organspende Schwierigkeiten oder Probleme oder sogar bleibende Langzeitschäden auftreten, so soll dann der Unfallversicherungsschutz zuständig werden.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass durch das neue Transplantationsgesetz die Rahmenbedingungen für eine Organspende grundlegend ergänzt wurden wodurch Spender und Empfänger bei Organspenden wesentlich besser abgesichert sind als vorher.
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