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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Arzt-Patienten

Gesetz zur Verbesserung der Patientenrechte beschlossen

Der Gesetzgeber möchte die Rechte der Patienten erweitern und hat mit dem Patientenrechtegesetz damit eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Das „Gesetz zur Verbesserung der Patientenrechte“ – so die offizielle Bezeichnung des Gesetzes – wurde vom Bundestag am 29.11.2012 in 2. und 3. Lesung mit der Mehrheit von Union und FDP verabschiedet.

Mit dem Patientenrechtegesetz wird laut Wolfgang Zöller (CSU), Patientenbeauftragter der Bundesregierung, ein Grundstein für eine neue Kultur in den Praxen und Gesundheitsversorgungshäusern gelegt. Gleichzeitig wird eine Kultur der Partnerschaft, der Transparenz und der Rechtssicherheit mit dem Vorhaben angestrebt.

Das Gesetz bündelt die Patientenrechte, welche bisher im Zivil-, Standes-, Straf- und Sicherheitsrecht verstreut sind und macht diese für die Bürger übersichtlicher.

Die Verbesserungen für die Patienten im Einzelnen

Behandlungsvertrag

Die vertraglichen Verbindungen zwischen Patienten und Ärzten werden nun im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgesichert. Aber auch die Verbindungen der Patienten zu den Psycho- und Physiotherapeuten, den Hebammen und den Heilpraktikern werden im BGB aufgenommen.

Information und Akteneinsicht

Die Vertragsbeziehungen zwischen Patienten und Ärzten sollen in einem Behandlungsvertrag definiert werden. Dabei soll auch die Patienteninformation über Untersuchungen, Diagnosen und Therapien gestärkt werden. Eine besondere Informationspflicht soll dabei für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) gelten, da für diese Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen im Regelfall die Kosten nicht übernehmen. Ein verpflichtendes Aufklärungsgespräch soll dafür sorgen, dass die Patienten über spezielle Behandlungsmaßnahmen und eventuell bestehender Risiken aufgeklärt werden. Dies soll vor allem Patienten schützen, die aufgrund ihres geistigen Zustandes oder ihres Alters nicht mehr in der Lage sind, den Umfang der Behandlungsmaßnahme zu überblicken. Eine schriftliche Erklärung, welche ggf. nur in Form der Herausgabe einer Broschüre erfolgt, ist dabei nicht ausreichend.

Kommt es zu Streitigkeiten, erhalten die Patienten das Recht auf vollumfängliche Akteneinsicht. Das heißt, dass die Patienten die vollständige Patientenakte einsehen dürfen. Das Recht auf Akteneinsicht kann nur mit einer speziellen Begründung und nur unter eng definierten Voraussetzungen verweigert werden. Außerdem können Patienten bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler einen Anspruch auf Erstellung eines Gutachtens realisieren.

Übersicht der Patientenrechte

Der Patientenbeauftragte arbeitet eine umfassende Übersicht aus, welche die Patientenrechte darstellt. Die Übersicht soll zu Informationszwecken der breiten Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden.

Patientenorganisationen werden gestärkt

Die Patientenorganisationen werden gestärkt. Die erfolgt durch eine Aufwertung der Rechte im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und durch eine wirksamere Berücksichtigung bei der Bedarfsplanung.

Auswirkungen auf die Gesetzliche Krankenversicherung

Durch das Patentenrechtegesetz ergeben sich auch Auswirkungen auf die Gesetzliche Krankenversicherung. Die Auswirkungen ergeben sich in den Punkten „Hilfe bei Behandlungsfehlern“, „Fehlerprävention“ und „kurze Entscheidungsfristen“.

Hilfe bei Behandlungsfehlern

Die Krankenkassen, aber auch die Pflegekassen, werden durch das neue Gesetz verstärkt in die Pflicht genommen, ihre Versicherten bei Behandlungsfehlern zu unterstützen. Zwar stehen schon heute die Krankenkassen bei Fehlern, welche in der Behandlung unterlaufen, zur Verfügung. Das Hilfeangebot wird jedoch ausgeweitet. So wird eine Stärkung der Patientenrechte gegenüber den Leistungserbringern angestrebt, indem die Kassen bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen behilflich sein müssen. Dies erfolgt durch Leistungen bei der Beweisführung. Als Beispiel kann hier die Erstellung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) angeführt werden.

Fehlerprävention

Damit es zu Behandlungsfehlern überhaupt nicht kommt bzw. diese minimiert werden, wird eine Fehlerprävention eingeführt. Eine sogenannte Fehlervermeidungskultur soll dazu beitragen, dass Behandlungsfehlern in der medizinischen Versorgung frühzeitig entgegengewirkt werden kann.

Kurze Entscheidungsfristen

Die Entscheidungsfristen bei den Krankenkassen sollen verkürzt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, drohen den Kassen künftig Sanktionen, wenn diese innerhalb einer bestimmten Frist über beantragte Leistungen nicht zeitnah bzw. fristgerecht entscheiden. Werden Leistungen bei der Krankenkasse beantragt, muss diese innerhalb von drei Wochen über den Leistungsantrag entscheiden. Sollte für die sozialmedizinische Beurteilung der beantragten Leistung der Medizinische Dienst der Krankenversicherung eingeschaltet werden müssen, beträgt die Bearbeitungsfrist fünf Wochen.

Eine Frist von sechs Wochen gilt bei Anträgen eines Vertragszahnarztes; der Gutachter muss innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abgeben.

Sofern innerhalb der genannten Fristen seitens der Krankenkasse keine Mitteilung bezüglich der Fristüberschreitung erfolgen, gilt die Leistung mit Fristablauf als bewilligt.

Kein Härtefallfonds

Ursprünglich wurde gefordert, dass für Opfer von Behandlungsfehlern ein Härtefallfonds geschaffen wird. Diesen Härtefallfonds wird es allerdings nicht geben; hierfür gibt es bislang auch noch kein Konzept. Als Alternative könnte beispielsweise auch eine Stiftung geschaffen werden, welche in Härtefällen aktiv wird. Als Beispiel wird dabei die Opferschutzorganisation „Weißer Ring“ genannt, welche als Vorbild für eine Stiftung herangezogen werden kann.

Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr lehnt einen Härtefallfonds kategorisch ab. Dies begründet er damit, dass durch einen derartigen Fonds den geschädigten Patienten nicht geholfen wird. Denn diese müssten dann nämlich einerseits eine Klage auf dem Rechtsweg, andererseits einen Antrag auf Entschädigung aus dem Härtefallfonds anstreben.

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