Organspende

Bundestag beschließt Reform der Organspende

Der Gesetzgeber möchte, dass sich die Bürger mit dem Thema „Organspende“ auseinandersetzen und für sich selbst eine Entscheidung treffen, ob für sie eine Organspende in Frage kommt oder nicht. Hierzu hat der Bundestag mit dem „Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes“, welches bereits zum 01.08.2012 in Kraft getreten ist, eine umfangreiche Reform der Organspende auf den Weg gebracht.

Die neuen gesetzlichen Vorschriften sehen unter anderem vor, dass alle Krankenversicherten ab einem Alter von 16 Jahren befragt werden, ob sie als Organspender bereit sind. Hierzu erhalten die Versicherten bis spätestens Oktober 2013 ein Schreiben und einen Organspendeausweis zugesandt. Zudem müssen fachlich qualifizierte Ansprechpartner genannt werden. Das Anschreiben erfolgt künftig im Zwei-Jahres-Turnus.

Im Zuge der Organspende-Reform wurde aber auch die versicherungsrechtliche und beitragsrechtliche Absicherung von Lebendorganspendern gestärkt.

Aktuell warten in Deutschland etwa 12.000 Kranke auf eine Organspende. Die hohe Zahl zeigt, wie wichtig das Thema ist. Grundsätzlich muss bei einer Organspende, z. B. bei der Spende des Herzens, der Lunge, der Bauchspeicheldrüse usw. der Hirntod vor dem endgültigen Herzstillstand eingetreten sein. Nur die Niere kann im Rahmen einer Lebendorganspende gespendet werden.

Lebendorganspender

Das Bundessozialgericht hat bereits einige Urteile zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Absicherung von Lebendorganspender gesprochen, welche nun im neuen aktualisierten Transplantationsgesetz eingeflossen sind. Mit der aktuellen Änderung erhalten Lebendspender von Organen und Geweben diverse Absicherungen.

Gesetzlich wird nun geregelt, dass die Krankenkasse, bei der der Organempfänger versichert ist, alle Kosten und Folgekosten zu tragen hat, die im Zusammenhang mit der Organspende stehen. Als Beispiele können hier die stationäre Krankenhausbehandlung, der Arbeitsausfall und evtl. Rehabilitationsmaßnahmen genannt werden. Diese Regelungen gelten sowohl für die gesetzlichen als auch für die privaten Krankenversicherungen.

Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber im Falle einer Organspende eine Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen. Diesbezüglich wird eine Organspende wie eine unverschuldete Krankheit angesehen. Der Arbeitgeber wiederum erhält das fortgezahlte Arbeitsentgelt inklusive der von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zu einer betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wieder erstattet. Hierfür muss ebenfalls die Krankenkasse des Organempfängers aufkommen. Es handelt sich bei dem Erstattungsanspruch des Arbeitgebers um einen eigenständigen Erstattungsanspruch, welcher nicht im Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber hier keine Umlagen (wie U1 für die Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder U2 für die Erstattung der Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft/Schwangerschaft) entrichten muss.

Sofern der Organspender für mehr als sechs Wochen seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, leistet die Krankenkasse nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung Krankengeld. Auch bei der Krankengeldhöhe gibt es Unterschiede zum „normalen“ Krankengeld. Während das Krankengeld grundsätzlich in Höhe von 70 Prozent des Regelentgelts, maximal in Höhe von 90 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts geleistet wird, wird das Krankengeld für einen Organspender  in der vollen Höhe des entfallenen Nettoarbeitsentgelts erstattet. Näheres hierzu unter: Krankengeld für Organspender

Unfallversicherungsschutz

Auch im Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung wird der Versicherungsschutz bei Lebendorganspendern erweitert. Durch die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes haben die Lebendorganspender einen Versicherungsschutz, soweit mit der Organspende Komplikationen auftreten, welche über die regelmäßigen Beeinträchtigungen hinausgehen. Zugleich muss allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung und der Organspende bestehen.

Beweiserleichterungen sieht der Gesetzgeber für die Geltendmachung bei Spätfolgen vor.

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