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Rentenberater
Helmut Göpfert

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D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Zuzahlung GKV

Praxisgebühr – noch Fragen?

Hinweis: Die folgenden Ausführungen gelten nur für die Zeit bis 31.12.2012, denn die Praxisgebühr entfällt für Zeiten ab Januar 2013 - s. Praxisgebühr wird abgeschafft

Ein Großteil der Deutschen hadert immer noch mit der Praxisgebühr. Die Wenigsten werden sich in naher Zukunft an sie gewöhnen.

Doch führt ja, da Gesetz, kein Weg mehr an ihr vorbei. Grundsätzliches zu dieser Gebühr und wie zumindest an ihr gespart werden kann, verrät der folgende Artikel!

Grundsätzliches

Wann die Praxisgebühr anfällt

Die Praxisgebühr gilt nur in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und wird in Höhe von 10,00 € erhoben. Jeder Vertragsarzt ist hierzu verpflichtet und darf auch keinen niedrigeren oder höheren Betrag verlangen.

Nur Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von der Praxisgebühr befreit sind, müssen diese entrichten. Sie fällt für jeden ersten Besuch eines

  • Vertragsarztes,
  • eines ärztlichen Notdienstes,
  • eines an einer ambulanten Versorgung teilnehmenden Krankenhauses,
  • eines psychologischen Psychotherapeuten,
  • einer ermächtigten Einrichtung,
  • eines ermächtigten Krankenhausarztes und
  • eines medizinischen Vorsorgezentrums innerhalb eines Quartals an.

Darüber erhält der Patient eine Quittung zur Vorlage bei weiterer Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen innerhalb dieses Quartals

Leistungen, die von der Zuzahlung befreit sind

Folgende Leistungen sind von der Zuzahlung befreit (§ 28 Abs. 4 Satz 2 SGB V):

  • Schutzimpfungen
  • Vorsorgemaßnahmen für Schwangere
  • Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt
  • Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
  • Behandlungen, die aufgrund von Überweisungen innerhalb eines Quartals vorgenommen werden.

Zu beachten ist, dass die Praxisgebühr jedoch dann fällig wird, wenn eine Vorsorge- oder Früherkennungsuntersuchung mit einer Behandlung endet bzw. diese aufgrund einer festgestellten Krankheit durchgeführt werden muss.

Der Patient verweigert die Zuzahlung

Ist der Patient grundsätzlich verpflichtet, eine Zuzahlung zu leisten und weigert sich hierzu jedoch, so kann der Arzt auch entsprechend seine Leistung verweigern. Natürlich gilt dies nicht für Notfälle.

Erfolgt in einem solchen Fall eine Behandlung, so kann der Patient die Zuzahlung innerhalb von zehn Werktagen nachholen. Tut er dies nicht, so erhält er von seinem Arzt eine schriftliche Zahlungserinnerung inklusive der angefallenen Portokosten.

Ab diesen Zeitpunkt übernimmt die Kassenärztliche Vereinigung den zahlungsunwilligen Patienten. Sie versendet nochmals eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit entsprechender Fristsetzung. Sollte die Frist verstreichen, darf die Kassenärztliche Vereinung Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.

Besonderes

Urlaub

Muss die ärztliche Behandlung eines Patienten auch am Urlaubsort (in Deutschland) weiter erfolgen, so stellt der Arzt hierfür eine Überweisung aus. Der Patient muss innerhalb dieses Kalendervierteljahres keine zusätzliche Praxisgebühr bezahlen.

Arbeitsunfall

Wie zu Beginn erwähnt, fällt die Praxisgebühr nur innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung an. Da jedoch für Arbeitsunfälle die Gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist, sind keine Zuzahlungen/Praxisgebühren für die Inanspruchnahme von Behandlungen zu leisten

Notdienst

Für die Inanspruchnahme eines ärztlichen Notdienstes wird auch nur einmal pro
Quartal eine Gebühr verlangt. Jedoch wird dann nochmals eine Zuzahlung von 10,00 € fällig, wenn der Patient nach einer Behandlung durch den ärztlichen Notdienst erstmals im Quartal einen Arzt zu regulären Sprechzeiten aufsucht.

Eine Überweisung von einem Arzt zu einem organisierten Notdienst ist nicht mehr möglich.  Der Patient muss also nochmals die Gebühr zahlen.

Ärztliche Vertretung

Hat der Versicherte bei seinem Hausarzt bereits die Praxisgebühr für das aktuelle Quartal bezahlt, so muss er im Falle einer Behandlung bei dessen Urlaubsvertretung in demselben Kalendervierteljahr keine Zuzahlung mehr leisten.

Anti-Baby-Pille

Frauen müssen auch für das Abholen des Rezeptes zur Verordnung der Anti-Baby-Pille beim Arzt eine Zuzahlung leisten. Damit nicht in jedem Quartal 10,00 € Praxisgebühren anfallen, sollten die Versicherten von Ihren Arzt eine längerfristige Verordnung einholen.

Praxisgebühren sparen

Praxisgebühren können sehr einfach gespart werden. Versicherte sollten sich stets - möglichst von ihrem Hausarzt – zur notwendigen Behandlung beim Facharzt überweisen lassen. Innerhalb eines Quartals fällt so nur einmal die Praxisgebühr an. Der Hausarzt kann den Versicherten zu allen Fachärzten überweisen – außer zum Zahnarzt. Grundsätzlich kann aber auch der Facharzt eine Überweisung für den Hausarzt oder einem anderen Facharzt ausstellen.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Helmut Göpfert, Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetent Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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