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Mond

Keine Sonnencreme für Mondscheinkinder zu Lasten der Krankenkasse

Als Mondscheinkinder werden Menschen bezeichnet, die an einer schweren Hauterkrankung leiden. Diese äußert sich dadurch, dass die betroffenen bereits nach einem kurzen Aufenthalt im Freien einen Sonnenbrand erleiden. Diese Hauterkrankung ist eine genetisch bedingte Erbkrankheit. Der Begriff „Mondscheinkinder“ ist deshalb entstanden, weil die Betroffenen lediglich in der Nacht unbeschwert nach außen gehen können. Während das Sonnenlicht zu einer Gefährdung führt, haben die Erkrankten mit dem Mondlicht keine Beschwerden.

Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 17.03.2005 unter dem Aktenzeichen S 44 KR 6/04 entschieden, dass die Mondscheinkinder keinen Anspruch auf eine Sonnencreme zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung haben.

Die Klage

Dem Urteil des Sozialgerichts ging ein Klageverfahren voraus, das ein im Jahr 1983 geborener Versicherter in die Wege leitete, nachdem seine Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Sonnencreme abgelehnt hatte.

Der behandelnde Dermatologe bescheinigte, dass der Kläger aufgrund der Hauterkrankung auf einen permanenten UVA- und UVB-Schutz angewiesen ist. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass Hautpflegemittel nicht zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Dies gilt auch dann, wenn das entsprechende Hautpflegemittel medizinisch empfohlen wird.

Das Urteil

Die Auffassung der Krankenkasse wurde durch das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 17.03.2005 (Az. S 44 KR 6/04) bestätigt.

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben nach den gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf die Versorgung mit Arzneimitteln. Jedoch handelt es sich bei einer Sonnencreme um kein Arzneimittel, weshalb der Kläger auch keinen Erfolg mit seiner Klage haben konnte, die Sonnencreme aus Kassenkosten zu bekommen.

Das Sozialgericht führte aus, dass die überwiegende objektive Zweckbestimmung entscheidend sei, ob ein Arzneimittel als solches qualifiziert wird. Unbedeutend ist der konkrete Verwendungszweck. Eine Sonnencreme dient den Menschen dazu, bei einem längeren Verbleib in der Sonne, keine Gefahr bzw. keine Hautschäden zu erleiden. Auch gesunden Menschen wird die Verwendung von Sonnenschutzmitteln durchgängig empfohlen. Es ist irrelevant, dass der Kläger die beantragte Sonnencreme für einen konkreten Verwendungszweck benötigt.

Auch spielt die finanzielle Belastung des Erkrankten keine Rolle bei der Beurteilung, ob die Sonnencreme zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf. Auch das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 09.12.1997, Az. 1 RK 23/95 entschieden, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Klägers nicht Grundlage zur Qualifizierung eines Arzneimittels sein kann.

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