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Krankenhaus

Keine Transportkosten bei Verlegung zwischen Krankenhaus-Betriebsteilen

Wird ein Patient zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses verlegt, kann das Krankenhaus keine Transportkosten bei der Krankenkasse des Patienten geltend machen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 21.07.2009 unter dem Aktenzeichen S 8 KR 89/08.

Zum Fall

Das St. Marien-Hospital Hamm hatte die Krankenkasse verklagt, da diese die Verlegungsfahrt eines Patienten von der Psychiatrischen Klinik in die Klinik Knappenstraße nicht übernommen hatte. Die zuständige Krankenkasse hatte im Vorfeld die Transportkosten nicht übernommen, da es sich lediglich um verschiedene Betriebsteile des Krankenhauses (zwei KH-Betriebsteilen) handelt.

Das Krankenhaus sah hingegen den Anspruch auf Vergütung der Transportkosten, da es sich um verschiedene Krankenhäuser handelt, von denen jedes Haus einen eigenen Versorgungsauftrag hat.

Das Sozialgericht Dortmund hat am 21.07.2009 der Krankenkasse mit Urteil (Az. S 8 KR 89/08) Recht gegeben. Die Richter begründeten ihre Auffassung, dass kein Anspruch auf Vergütung der Verlegungsfahrt besteht, damit, dass es sich in der Gesamtheit der Betriebsstätten um ein Krankenhaus handelt. Der Krankenhausbegriff wird von der Psychiatrischen Klinik alleine noch nicht erfüllt. Vielmehr sei der Versorgungsauftrag nur für das St. Marien-Hospital Hamm als ganzes definiert, womit dieses Krankenhaus als einheitliches Plankrankenhaus angesehen werden muss.

Ein Anspruch auf Vergütung der Verlegungsfahrten kann daher von dem Krankenhaus nicht realisiert werden, auch wenn der Versicherte in dem einen Krankenhausteil (Psychiatrische Klinik) entlassen und im anderen Krankenhausteil (Klinik Knappenstraße) wieder aufgenommen wurde.

Hinweis

Versicherte, die Leistungen in Anspruch nehmen, die stationär erbracht werden, haben einen Anspruch auf die Fahrkosten in das Krankenhaus am Aufnahmetag und am Entlassungstag wieder nach Hause. Allerdings beträgt der Eigenanteil pro Fahrt – sofern keine Befreiung von den Zuzahlungen vorliegt – zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens 5,00 Euro, maximal 10,00 Euro.

Erfolgt eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus, werden die Kosten von der Krankenkasse nur übernommen, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Wird die Verlegung also von einem Versicherten beispielsweise nur gewünscht, damit die Unterbringung in einem heimatnahen Krankenhaus erfolgt, kommt auch hierfür die Krankenkasse nicht für die Transportkosten auf.

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