Brust-OP

Kläger erhält keine Brustverkleinerung von Krankenkasse

Ist die Brust eines Mannes stark vergrößert, muss die Krankenkasse keine Kosten für eine Brustverkleinerung mittels Fettabsaugung, einer Liposuktion übernehmen. Dies entschied in einem Urteil vom 03.03.2009 das Sozialgericht Aachen (Az. S 13 KR 157/08).

Der Klagefall

Ein Mann, gesetzlich krankenversichert, litt unter einer stark vergrößerten Brust, weshalb der behandelnde Arzt empfahl, diese operativ mittels einer Liposuktion verkleinern zu lassen. Die Kosten hierfür, die sich auf etwa 3.500 Euro belaufen, beantragte der Mann bei seiner Krankenkasse. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, nachdem ein sozialmedizinisches Gutachten, welches im Auftrag der Kasse erstellt wurde, die Behandlungsmethode nicht befürwortete.

In ihrer Ablehnung führte die Krankenkasse aus, dass von dem Mann eine Gewichtsreduktion anzustreben sei. Hierdurch würde dann auch das Brustgewebe abnehmen und somit die Brust verkleinert werden.

Der Mann erklärte sich mit der Entscheidung nicht einverstanden und beschritt den Klageweg. Hier führte er ergänzend aus, dass er aufgrund der großen Brust sogar schon unter einer psychischen Erkrankung litt. Aufgrund der Tatsache, dass er von Beruf Lastwagenfahrer sei, könne er wegen mangelnder Bewegung nicht mehr abnehmen, wie bereits in der Vergangenheit.

Sozialgericht Aachen

Mit Urteil vom 03.03.2009 lehnte auch das Sozialgericht Aachen die Kostenübernahme des Mannes ab und wies per Urteil unter dem Aktenzeichen S 13 KR 157/08 die Klage zurück.

Das Sozialgericht Aachen führte aus, dass eine Liposuktion eine neue Behandlungsmethode ist. Hierfür liegt noch keine Kassenzulassung vor, weshalb die Kosten für die beantragte Fettabsaugung nicht übernommen werden können. Nur dann, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) über die Behandlungsmethode eine positive Empfehlung abgegeben hat, kann eine Kostenübernahme der Liposuktion seitens der Gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommen.

Aber nicht nur wegen der fehlenden Kassenzulassung der Liposuktion hatte das Sozialgericht die Klage zurückgewiesen. Ein weiterer Grund für die ablehnende Haltung der Sozialrichter war, dass für die Brustverkleinerung keine medizinische Indikation vorliegt. Die dem Gericht vorgelegten Unterlagen waren nicht dafür ausreichend, dass das Vorliegen einer medizinischen Indikation bestätigt wurde, um die Kostenübernahme für die Fettabsaugung der Brust für den Mann positiv zu entscheiden.

Fazit

Das Sozialgericht Aachen hat mit Urteil vom 03.03.2009 (Az. S 13 KR 157/08) bestätigt, dass für einen Kläger kein Anspruch auf Brustverkleinerung mittels Fettabsaugung (Liposuktion) besteht. Damit wurde die Entscheidung der Krankenkasse bestätigt.

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