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Künstliche Befruchtung

Bei künstlicher Befruchtung ist 50%iger Kostenzuschuss verfassungsgemäß

Ab Januar 2004 wurden die Leistungen für eine künstliche Befruchtung stark reduziert. Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der Krankenversicherung (GMG) wurde geregelt, dass die gesetzlichen Krankenkassen, die bis Ende 2003 bei Vorliegen der Voraussetzungen noch die vollen Kosten  für eine künstliche Befruchtung übernommen haben, sich nur noch mit 50 Prozent beteiligen. Das Bundesverfassungsgericht entschied nun in einem aktuellen Beschluss vom 27.02.2009 (Az.: 1 BvR 2982/07), dass die Regelung (halber Kostenzuschuss durch die GKV) verfassungsgemäß ist.

Die Beschwerde

Ein Ehepaar erhielt von der zuständigen Krankenkasse im Jahr 2005 eine Kostenzusage für eine künstliche Befruchtung in Höhe von 50 Prozent der entstehenden Kosten. Darin sah das Ehepaar eine Verfassungswidrigkeit, unterlag jedoch mit den Klagen in sämtlichen Instanzen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Verfassungsbeschwerde schon gar nicht zur Entscheidung an. Mit Beschluss vom 27.02.2009 wurde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2982/07 ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass es sich bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft um keine Krankenbehandlung handelt. Damit sind diese Maßnahmen auch nicht als Versicherungsfall der Gesetzlichen Krankenversicherung anzusehen. Hierzu verwies das BVerfG auf sein Urteil vom 28.02.2007.

Der Begriff einer Krankheit, bei deren Vorliegen die Gesetzliche Krankenversicherung leistungspflichtig wird, kann nicht auf einen Wunsch einer erfolgreichen Familienplanung ausgedehnt werden. Es wird durch eine künstliche Befruchtung kein regelwidriger Körperzustand beseitigt. Der regelwidrige Körperzustand wird vielmehr durch den Einsatz von medizinischer Technik umgangen. Eine Heilung wird nicht erzielt.

Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes bei der geltenden gesetzlichen Regelung vorliegt. Denn durch die gesetzlichen Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V – werden alle Versicherten gleich behandelt. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass der Zuschuss von ausreichenden Eigenmitteln der Versicherten abhängig gemacht wird.

Auch wenn es vorkommen kann, dass sozial schwache Personen für die entstehenden Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht aufkommen können, obliegt dem Bundesverfassungsgericht in diesem Bereich größte Zurückhaltung, dem Gesetzgeber weitere Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen. Dies gilt speziell dann, wenn die Leistungen aus Beiträgen der Versicherten getragen werden.

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