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Künstliche Befruchtung

Altersgrenze künstliche Befruchtung verstößt nicht gegen Gleichheitsgrundsatz

Mit Urteil vom 03.03.2009 entschied das Bundessozialgericht, dass die geltende Altersgrenze bei Frauen, bis zu der die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine künstliche Befruchtung übernehmen, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und damit verfassungsgemäß ist. Das Urteil trägt das Aktenzeichen: B 1 KR 12/08 R.

Hintergrund

Voraussetzung einer Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung ist unter anderem, dass die Ehefrau das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wurde das 40. Lebensjahr bereits vollendet, darf sich nach den gesetzlichen Vorschriften eine Krankenkasse nicht mehr an den Kosten für die künstliche Befruchtung beteiligen.

Mit dieser Altersgrenze erklärte sich eine Klägerin nicht einverstanden. Sie sah mit der durch den Gesetzgeber festgesetzten Altersgrenze einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes. Die Klägerin, die mit ihrer Klage bis vor das höchste deutsche Sozialgericht, dem Bundessozialgericht, ging, führte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs an. Dieser hatte am 21.09.2005 entschieden, dass eine private Krankenversicherung die Kosten bei einer Erfolgsaussicht von 15 Prozent übernahmen muss. Diese Grenze ist die untere Grenze.

Da die Erfolgsaussichten einer 40- bis 42-jährigen Frau bei einer künstlichen Befruchtung noch bei mehr als 15 Prozent liegen, müsse nach Ansicht der Klägerin das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 auch auf die Gesetzliche Krankenversicherung übertragen werden.

Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht entschied über das Klageverfahren nicht im Sinne der Klägerin. Das Gericht sah bezüglich der ungleichen Behandlung von privat und gesetzlich Krankenversicherten das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Dabei führte das Gericht aus, dass die Chancen, nach einer künstlichen Befruchtung schwanger zu werden, bei einer 30-jährigen Frau bei 34 Prozent liegen. Das ist nahezu doppelt so hoch, wie bei einer 40-jährigen Frau. Zudem ist keine Kernleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung betroffen. Daher ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nicht eingeschränkt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung ist irrelevant. Da es sich bei einer privaten und einer gesetzlichen Krankenversicherungen um zwei unterschiedliche Krankenversicherungssysteme handelt, ist die Entscheidung des Gesetzgebers verfassungsrechtlich hinzunehmen.

Die Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung ist § 27a Abs. 3 SGB V.

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