Richter

Krankenkasse muss Bauchdeckenstraffung nicht zahlen

Eine Krankenkasse muss keine Kostenübernahme für eine Bauchdeckenstraffung übernehmen, sofern diese nicht wegen einer starken Verformung des Körpers und einer damit verbundenen schweren psychischen Belastung erforderlich wird. Dies ist das Fazit eines Urteils des Landessozialgerichts Baden Württemberg vom 11.11.2008, welches unter dem Aktenzeichen L 11 KR 3379/08 gesprochen wurde.

Der Klagefall

Anlass des LSG-Urteils war eine Klage einer gesetzlich Krankenversicherten, die die Kostenübernahme für eine Abdominoplastik beantragte. Die zuständige Krankenkasse hat die Kostenübernahme hierfür allerdings abgelehnt, nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bestätigte, dass die Operation aus kosmetischen Gründen durchgeführt wird. Eine Normabweichung mit Krankheitswert liegt, so die Auffassung des MDK, bei der Versicherten nicht vor.

Die Versicherte, im Jahr 1978 geboren, wog 136 Kilogramm bei einer Körpergröße von 172 cm. Ehekonflikte und Essstörungen während zwei Schwangerschaften verursachten eine Gewichtsreduzierung um 75 Kilogramm. Die Folge waren starke Faltenbildungen im Bauchbereich.

Das zuständige Sozialgericht (erste sozialgerichtliche Instanz) gab der Versicherten Recht und verurteilte die Krankenkasse, die Kosten für die beantragte Bauchstraffung zu übernehmen. Mit diesem Sozialgerichtsurteil erklärte sich die Krankenkasse nicht einverstanden und legte Berufung beim Landessozialgericht Baden Württemberg ein.

Das Urteil

In der zweiten sozialgerichtlichen Instanz bekam die Krankenkasse Recht. Mit Urteil vom 11.11.2008 (Az. L 11 KR 3379/08) hob das Landessozialgericht Baden Württemberg das Sozialgerichtsurteil auf.

Die Richter des LSG begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Frau aufgrund der Faltenbildung im Bauchbereich keine Beeinträchtigungen in der Körperfunktion hinnehmen muss. Durch die Faltenbildungen wirkt der Körper der Klägerin auch nicht entstellend.

Eine Kostenübernahme zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung kommt nur dann in Frage, wenn massive körperliche Verformungen zu einer schweren psychischen Belastung führen. Dies ist bei der Klägerin allerdings nicht der Fall.

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