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Urteil Landessozialgericht Hessen vom 12.03.2009, L 1 KR 51/05

Mit Urteil vom 12.03.2009 entschied das Landessozialgericht Hessen (Az. L 1 KR 51/05), dass ein HIV-Erkrankter von der Krankenkasse auch mit einem Arzneimittel versorgt werden muss, das keine Zulassung hat.

Klagegegenstand

Ein an HIV erkrankter Versicherter beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme des Arzneimittels Serostim. Der 44jährige Mann ist bereits im fortgeschrittenen Stadium an Aids erkrankt. Gegen einige Kombinationstherapien wurden Resistenzen entwickelt, teilweise kam es auch zu Verträglichkeitsproblemen.

Durch die letzte Kombinationstherapie, die im Rahmen der letzten Möglichkeiten durchgeführt wurde, besserte sich der Gesundheitszustand des Klägers. Allerdings kam es durch eine Nebenwirkung zu einer starken Gewichtszunahme (ca. 13 Kilogramm), die durch Fettverteilungsstörungen aufgrund der Kombinationstherapie ausgelöst wurden.

Im Juli 2002 beantragt der Erkrankte die Kostenübernahme für Serostim. Dabei merkte er an, dass nach einer Studie, welche im Jahr 2002 auf der Internationalen Aids-Konferenz vorgestellt wurde, sich der Fettgehalt im Bauchraum deutlich reduziert. Nachdem der Versicherte mit Serostim behandelt wurde, verringerte sich der Fettgehalt im Bauchraum in der Folgezeit fast auf den Ausgangszustand.

Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme mit dem Hinweis ab, dass dieses Medikament weder in Deutschland noch in Europa zugelassen ist und die Wirksamkeit von Serostim noch nicht ausreichend nachgewiesen ist.

Urteil des Landessozialgerichts Hessen

Das Landessozialgericht Hessen verurteilte die zuständige Krankenkasse zur Kostenübernahme von Serostim für den an HIV erkrankten Versicherten. Dabei verwiesen die Richter auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach es gegen das Grundgesetz verstoße, eine neue medizinische Behandlungsmethode zu verweigern. Die gilt dann, wenn eine anerkannte Behandlungsmethode für die vorliegende lebensbedrohliche Erkrankung nicht vorliegt. Diese Auffassung des Bundessozialgerichts ist auch auf Arzneimittel zu übertragen, wenn eine notstandsähnliche Situation vorliegt.

Da der Kläger an einer lebensbedrohlichen Erkrankung erkrankt ist, für die es neben der Serostimbehandlung keine Alternativen gibt, ist im vorliegenden Fall von einer notstandsähnlichen Situation auszugehen. Diese Ausnahme, dass der Versicherte mit dem noch nicht zugelassenen Medikament behandelt wird, wurde durch das LSG gesehen. Der HIV-Erkrankte erhält nun nach der erfolgreichen Klage von seiner Krankenkasse Serostim.

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