Rettungswagen, Notarzt

Keine Kostenübernahme eines Rettungswagens ohne Transport

Sofern ein Rettungswagen gerufen, dieser aber nicht in Anspruch genommen wird, muss eine gesetzliche Krankenkasse hierfür die Kosten nicht tragen. Dies entschied das Bundessozialgericht in einem Klagefall mit Urteil vom 06.11.2008 (Az. B 1 KR 38/07 R).

Der Klagefall

Eine Versicherte einer Ersatzkasse hatte an einem Morgen Schmerzen und Atemnot, was sie dazu veranlasst, den Rettungsdienst zu holen. Dieser wiederum bestellte einen Rettungswagen und einen Notarzt. In der Wohnung der Versicherten erfolgte eine Untersuchung, während der Arzt einen Verdacht auf einen Herzinfarkt äußerte. Daher empfahl er eine Einweisung in ein Krankenhaus zu einem stationären Aufenthalt.

Die Versicherte lehnte es allerdings ab, mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht zu werden. Sie begründete dies, dass sie ihre Kinder im häuslichen Bereich versorgen musste.

Die Stadt stellte der Versicherten die Kosten für den Rettungswagen in Rechnung. Diese Rechnung wollte die Versicherte von ihrer Krankenkasse gezahlt bekommen. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für den Rettungswagen-Einsatz, den sie tatsächlich gar nicht in Anspruch genommen hatte, ab und hat die Rechnung nicht bezahlt. Daraufhin beschritt die Versicherte den sozialgerichtlichen Klageweg und bekam vom dem zuständigen Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 17.10.2006 (Az. S 4 KR 44/06) auch Recht. Doch die Krankenkasse ging in Berufung und verlor auch vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Das LSG bestätigte mit Urteil vom 31.10.2007 (Az. L 11 KR 23/07) die Auffassung des Sozialgerichts.

Nachdem die Krankenkasse aufgrund des für sie negativen Urteils in Revision ging, musste das Bundessozialgericht über den Fall entscheiden.

Urteil des Bundessozialgerichts

In der letzten sozialgerichtlichen Instanz wurde die Auffassung der Krankenkasse bestätigt, dass die Versicherte keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für den nicht erfolgten Rettungstransport hat.

Die Richter urteilten, dass Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung in diesem Fall nur § 13 Abs. 3 SGB V sein kann. Danach muss eine Krankenkasse die Kosten erstatten, wenn die unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden konnte und dem Versicherten dadurch Kosten entstanden sind. Allerdings muss die Leistung, die der Versicherte erstattet haben möchte, zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören.

Die Einsatzfahrt eines Rettungswagens ohne Versicherte gehört nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen. Eine Kostenerstattung kann nur erfolgen, wenn der Versicherte den Rettungswagen auch tatsächlich benutzt hat.

Fazit

Die Rechnung eines Rettungswagens muss eine gesetzliche Krankenkasse nicht übernehmen, wenn der Versicherte gar nicht transportiert wurde. Dies ist nicht Teil des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenkassen. Dies hatte in einem aktuellen Fall das Bundessozialgericht mit Urteil vom 06.11.2008 (Az. B 1 KR 38/07 R) entschieden.

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