Familie

Gesetzliche Krankenversicherung – kein Ruhen der Leistungen für Familienversicherte

Mit der Gesundheitsreform im Jahr 2007 wurde ein Ruhen der Leistungen für Versicherte eingeführt, die ihre Beiträge nicht entrichten. Konkret betroffen sind von der Regelung seit dem 01.04.2007 die freiwillig Versicherten bzw. die Versicherten, die bis März 2007 nicht krankenversichert waren und daher unter die neue eingefügte Krankenversicherungspflicht fallen. Sind diese Versicherten mit der Beitragszahlung mehr als zwei Monate im Zahlungsverzug, besteht die Versicherung zwar grundsätzlich weiter, der Leistungsanspruch ruht jedoch.

Das Bundesgesundheitsministerium hat bisher stets die Auffassung vertreten, dass sich ein Ruhen der Leistungen auch auf die Versicherten bezieht, die beim Mitglied mitversichert, also familienversichert sind.

Das Sozialgericht Koblenz hatte kürzlich, am 02.12.2008 in einem Fall (einstweilige Anordnung) entschieden, dass sich ein Ruhen der Leistungen ausschließlich auf das Mitglied selbst, das mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist, bezieht. Die Familienversicherten – also die mitversicherten Kinder und ein Ehegatte – sind von dem Leistungsausschluss nicht betroffen. Begründet wurde die Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz damit, dass eine Familienversicherung eine eigenständige Versicherung ist. Ein Leistungsanspruch, der aus einer Familienversicherung abgeleitet wird, kann nicht von einer Beitragszahlung des Mitglieds abhängig gemacht werden.

Gesetzgeber schließt sich Auffassung des Sozialgerichts an

Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt hatte nach der Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vorerst weiter an der bisherigen Auffassung festgehalten, dass die Leistungen bei einer rückständigen Beitragszahlung auch für die Familienversicherten ruhen. Dies löste öffentliche Diskussionen aus, die das Gesundheitsministerium nochmals zu einer intensiven Prüfung des Sachverhaltes veranlassten.

Am 23.01.2009 ließ das Bundesgesundheitsministerium nun verlauten, dass die Auffassung des Sozialgerichts geteilt wird. Ein Ruhen der Leistungen kommt nur für das Mitglied selbst, nicht jedoch für die familienversicherten Angehörigen in Betracht.

Hinweis

Sollte aufgrund einer Nichtzahlung der Beiträge der Anspruch auf die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung ruhen, sieht der Gesetzgeber weitere Ausnahmen vor. So werden Leistungen auch bei einer rückständigen Beitragszahlung erbracht, wenn diese wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft, wegen Schmerzen oder wegen einer akuten Erkrankung erforderlich werden.

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