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Brust-OP

Große Brüste stellen keine Krankheit im Sinne der GKV dar

Am 19.11.2008 veröffentlichte das Landessozialgericht Hessen unter dem Aktenzeichen L 1 KR 7/07 ein Urteil, mit dem einer Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung eine beantragte Brustverkleinerung abgelehnt wurde.

Das Landessozialgericht bekräftigte mit dem Urteil die Entscheidung der Krankenkasse und der ersten sozialgerichtlichen Instanz, dass eine Kostenübernahme für eine Brustverkleinerung nicht erfolgen muss, wenn die Brüste keine Funktionsbeeinträchtigung haben oder entstellend wirken.

Klagegegenstand

Eine heute 37-jährige Versicherte machte ihre großen Brüste dafür verantwortlich, dass sie psychische und orthopädische Beschwerden zu erleiden hat. Nachdem auch die behandelnden Ärzte zu einer Brustreduktion geraten haben, beantragte die Versicherte die Kostenübernahme für den operativen Eingriff. Die zuständige Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass für die beantragte Operation keine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Weiter führte die Krankenkasse in ihrer Begründung aus, dass die psychischen Probleme durch entsprechende Therapien behandelt werden können. Außerdem können für die Rückenscherzen nicht die großen Brüste verantwortlich gemacht werden, denn deren Größe ist mit dem extremen Übergewicht stimmig.

Keine behandlungsbedürftige Krankheit

Wie bereits die Krankenkasse und das zuständige Sozialgericht entschied auch das Hessische Landessozialgericht, dass bei der Klägerin durch die großen Brüste keine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt. Demzufolge muss die Krankenkasse auch nicht für die Kosten einer operativen Brustreduktion aufkommen. Für den Fall, dass eine Operation an einem gesunden Organ erfolgen soll, muss sowieso ein besonderer Rechtfertigungsgrund gegeben sein. Dieser liegt jedoch bei der Klägerin nicht vor.

In der Urteilsbegründung wiesen die Richter darauf hin, dass vorrangig eine Gewichtsreduktion und ein Muskelaufbau erfolgen muss. Um der zuständigen Krankenkasse die Kosten für die beantragte Operation „aufzubürden“ ist zudem die Erfolgsprognose bezüglich der psychischen Auswirkung der körperlichen Veränderung zu wenig vorhersagbar.

Da gegen das Hessische Urteil (Az. L 1 KR 7/07) keine Revision (zum Bundessozialgericht) zugelassen wurde, ist das Urteil bereits rechtskräftig.

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