Neugeborgene

Gemeinsamer Bundesausschuss erweitert Leistungskatalog der GKV

Erst im Mai 2008 wurde eine zusätzliche Kinderuntersuchung, die so genannte „U7a“ seitens des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für die Aufnahme in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen – lesen Sie hierzu auch: Kinderuntersuchungen werden ausgeweitet. Nun gibt es die nächste erfreuliche Meldung für die Kinder!

Hörscreening

Ab dem 01.01.2009 soll die Früherkennung für Kinder auch eine Untersuchung zur Erkennung von Hörstörungen bei Neugeborenen enthalten, die dann von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird. Das Hörscreening für Neugeborgene wird dann bald eine "normale" Kassenleistung sein.

Anlass für den Beschluss vom 19.06.2008 des Gemeinsamen Bundesausschusses war, dass von tausend Kindern ein Kind mit beidseitigen Hörstörungen geboren wird. In den Fällen, in denen die Hörstörung nicht rechtzeitig erkannt und behandelt wird, treten vermeidbare Erkrankungen und Entwicklungsstörungen auf. Während bei den Kindern mit Hörstörungen die Entwicklungsstörungen in unterschiedlichen Bereichen auftreten, kommt es vor allem zu Störungen bei der Sprachentwicklung.

Hintergrund

Bereits seit dem Jahr 1971 gehören Kinderfrüherkennungen zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Die erste Untersuchung erfolgt unmittelbar nach der Geburt. Insgesamt umfasst das Kinderfrüherkennungsprogramm – mit der neuen Vorsorgeuntersuchung U7a – zehn Untersuchungen.

Die Kinder-Richtlinien werden derzeit aktuell vom Gemeinsamen Bundesausschuss überarbeitet und an den neuesten Stand der medizinischen Erkenntnisse angepasst.

Der Beschluss des G-BA vom 19.06.2008 wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt. Wird der Beschluss nicht beanstandet, wird das Hörscreening für Neugeborene nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger ab dem 01.01.2009 zur Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen.

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