Häusliche Krankenpflege

Erweiterter Leistungsanspruch bei häuslicher Krankenpflege

Durch die Gesundheitsreform (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) wurde bestimmt, dass die häusliche Krankenpflege nicht mehr zwingend in der häuslichen Umgebung des Patienten erbracht werden muss. Die Begrenzung auf den Haushalt und die Familie, damit die Krankenkasse entsprechende Leistungen erbringen kann, ist entfallen. Damit wurde das Versorgungsangebot entsprechend ausgeweitet.

Am 17.01.2008 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entscheiden, an welchen Orten zusätzlich noch die häusliche Krankenpflege erbracht werden kann. Dieser Beschluss wurde am 10.06.2008 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 01.07.2008 in Kraft.

Andere Orte

Nach dem Beschluss kann die häusliche Krankenpflege auch in:

  • Kindergärten,
  • Schulen,
  • betreuten Wohnformen oder am
  • Arbeitsplatz

in Anspruch genommen werden. Es muss sich hier um Orte handeln, an denen sich der Versicherte wiederkehrend aufhält. Voraussetzung ist jedoch, dass die verordneten Maßnahmen an dem „anderen“ Ort zuverlässig durchgeführt werden können und auch entsprechende bzw. geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen – dass also z. B. die hygienischen Voraussetzungen erfüllt werden, eine entsprechende Beleuchtung vorhanden ist, u.s.w.

Ebenfalls besteht ein Anspruch auf die häusliche Krankenpflege in Pflegeeinrichtungen, wenn der Versicherte einen sehr hohen Versorgungsbedarf hat. Dies ist z. B. bei dauerbeatmeten Menschen der Fall. Daher kann neben der Pflegeleistung von der Pflegekasse auch noch die medizinische Behandlungspflege von der Krankenkasse übernommen werden.

Auch Krankenhausarzt kann verordnen

Bisher konnte die häusliche Krankenpflege lediglich von einem niedergelassenen Vertragsarzt verordnet werden. Ab dem 01.07.2008 ist eine Verordnung im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt auch durch den Krankenhausarzt möglich.

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