Krankenkasse-Zuzahlungen

Befreiung von Zuzahlungen und Berücksichtigung von Kindern

Versicherte müssen zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Damit Versicherte, bei denen verhältnismäßig hohe Zuzahlungen während eines Kalenderjahres entstehen, nicht unzumutbar belastet werden, hat der Gesetzgeber eine Belastungsgrenze eingeführt. Werden Zuzahlungen über der Belastungsgrenze geleistet, werden diese Beträge wieder von der zuständigen Krankenkasse erstattet – lesen Sie hierzu: Befreiung von den Zuzahlungen.

Die Belastungsgrenze für die Zuzahlungsbefreiung beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei Chronikern beträgt die Belastungsgrenze „nur“ 1 Prozent.

Belastungsgrenze und Angehörige

Leben im gemeinsamen Familienhaushalt Angehörige, sind diese grundsätzlich zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass deren Einnahmen bei der Berechnung der Belastungsgrenze mit einfließen, jedoch dafür auch ein entsprechender „Familienabschlag“ in Abzug gebracht wird. Der Familienabschlag beträgt für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen 15 Prozent (im Jahr 2024: 6.363,00 Euro), für jeden weiteren Angehören 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße. Für jedes Kind des Versicherten sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um einen Betrag zu mindern, der sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG ergibt (im Jahr 2024: 9.312,00 Euro).

Da der Gesetzgeber den Angehörigenbegriff nicht genauer definiert hat, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen bereits im Jahr 1989 bestimmt, dass Ehegatten generell als Angehörige zu berücksichtigen sind. Kinder wurden nur dann berücksichtigt, wenn diese im Rahmen einer Familienversicherung versichert sind.

Bundessozialgericht hatte andere Auffassung

Bezüglich der Berücksichtigung bzw. Nicht-Berücksichtigung von Kindern hatte das Bundessozialgericht eine andere Auffassung. Mit Urteil vom 26.06.2007 (Az. B 1 KR 41/06 R) entschied das BSG, dass eine Beschränkung des zu berücksichtigenden Freibetrags nicht nur auf Kinder angewandt werden kann, wenn diese im Rahmen einer Familienversicherung versichert sind. Aufgrund dieser Rechtsprechung haben die Spitzenverbände der Krankenkassen sich erneut mit der Thematik beschäftigt.

Besprechungsergebnis vom 18.12.2007

Mit Besprechungsergebnis vom 18.12.2007 sind die Spitzenverbände der Krankenkassen unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, bei der Berechnung der Belastungsgrenze bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres generell zu berücksichtigen sind. Damit werden folglich auch Kinder bis 18 Jahre berücksichtigt, die z. B. in einer Privaten Krankenversicherung oder wegen eines Rentenbezuges selbst als Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder nach dem Besprechungsergebnis vom 18.12.2007 nur dann berücksichtigt, wenn eine Familienversicherung bei einer Gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

Zusätzlich wird in dem Besprechungsergebnis darauf hingewiesen, dass die Einnahmen der berücksichtigungsfähigen Kinder stets bei den Bruttoeinnahmen des Familienverbundes berücksichtigt werden – und zwar unabhängig davon, ob das Kind noch familienversichert oder bereits selbst Mitglied ist.

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