Nein

Lifestyle-Medikamente werden nicht von Krankenkasse übernommen

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Jedoch sehen die gesetzlichen Vorschriften (Arzneimittel-Richtlinien) einen Ausschluss für solche Arzneimittel vor, die der Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits (sogenannte Abmagerungsmittel) eingesetzt werden.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 27.02.2008 (Az. L 7 B 112/07) bestätigt, dass so genannte Lifestyle-Medikamente nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen und hierauf die Versicherten keinen Kostenerstattungsanspruch realisieren können.

Fertigarzneimittel mit Wirkstoff Rimonabant

Der 7. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg musste über einen Fall entscheiden, in dem der Hersteller des Fertigarzneimittels mit dem Wirkstoff Rimonabant Beschwerde gegen die Nicht-Zulassung beim Sozialgericht Berlin eingelegt hatte. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat bereits das seit September 2006 auf dem deutschen Markt erhältliche Arzneimittel von der Kostenübernahme durch die Gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Europaweit ist das Arzneimittel jedoch für den Vertrieb seit Juni 2006 zugelassen.

Das Arzneimittel hat die Zulassung bei Vorliegen eines krankhaften Übergewichts (Adipositas) zur Gewichtsreduktion erhalten. Nachdem das Sozialgericht Berlin die Entscheidung vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Juni 2007 (Az. S 83 KA 53/07 ER) bestätigte, musste das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine Entscheidung treffen.

Eine Beschwerde beim Bundessozialgericht ist nicht möglich. Daher ist die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg bindend.

Entscheidung des Landessozialgerichts

Durch Beschluss vom 27.02.2008 (Az. L 7 B 112/07) hat sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg der Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses und des Sozialgerichtes Berlin angeschlossen. Es wurde bestätigt, dass das Arzneimittel mit dem Wirkstoff Rimonabant zu den vom Gesetzgeber ausgeschlossenen Arzneimitteln gehört. Hier handelt es sich um ein Lifestyle-Medikament, das nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden darf.

Umsatzverluste des Herstellers irrelevant

Der Hersteller des Arzneimittels brachte im Beschwerdeverfahren hervor, dass durch die Nicht-Zulassung Umsatzverluste in dreistelliger Millionenhöhe hingenommen werden müssen. Diese Tatsache lässt jedoch keine andere Entscheidung durch das LSG zu.

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