Bundessozialgericht

BSG schließt Kostenübernahme für Lorenzos Öl aus

Mit Urteil vom 25.01.2007 hat das Landessozialgericht Hessen (Az. L 8 KR 18/05) einem Kläger einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse für „Lorenzos Öl“ zugestanden – s. auch: Lorenzos Öl muss von Krankenkasse übernommen werden.

Nun hatte das Bundessozialgericht über den Fall zu entscheiden, da die beklagte Krankenkasse die Entscheidung des Landessozialgerichts nicht für zutreffend hielt. Auch das BSG sagt nun zur Kostenübernahme durch die GKV nein.

Hintergrund

Der noch junge Kläger (1963 geboren) leidet bereits seit seinem 17. Lebensjahr an einer Stoffwechselerkrankung – Adrenomyeloneuropathie (AMN) -, die nur langsam fortschreitet. Da eine fettsäure-reduzierte Diät nicht ausreichend ist und der Fettsäure-Spiegel im Körper niedrig gehalten werden muss, benötigt er Lorenzos Öl. Die Übernahme dieser Kosten, die sich auf monatlich ca. 700,00 € belaufen, beantragte er bei seiner Kasse.

Die Krankenkasse übernahm zunächst für 1 ½ Jahre die Kosten für das Lorenzos Öl, lehnte dann jedoch eine weitere Kostenübernahme ab. Auch im anschließenden Klageverfahren lehnte das zuständige Sozialgericht die Klage ab. Erst das Landessozialgericht Hessen gab dem Kläger Recht. Doch dieses Urteil wurde nun durch das Bundessozialgericht (BSG) wieder aufgehoben.

BSG-Urteil

Mit Urteil vom 28.02.2008 (Az. B 1 KR 16/07 R) kam das Bundessozialgericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei Lorenzos Öl weder um ein Heil- noch um ein Hilfsmittel handelt. Vielmehr muss Lorenzos Öl als nicht zugelassenes Fertigarzneimittel oder sogar als ein Lebensmittel angesehen werden.

Da sowohl für ein nicht zugelassenes Fertigarzneimittel also auch für ein Lebensmittel keine Kostenpflicht der Gesetzlichen Krankenkasse besteht, lehnte nun das BSG endgültig die Kostenübernahme für Lorenzos Öl ab.

Bei einem nicht zugelassenen Fertigarzneimittel kommt eine Kostenübernahme deshalb nicht in Frage, da die Krankheit des Klägers nicht selten genug ist, dass eine systematische wissenschaftliche Erforschung nicht vorhanden ist. Ebenfalls ist der Kläger nicht in dem Ausmaß betroffen, dass ein arzneimittelrechtlich zulässiger Einzelimport zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden könnte.

Wird das Lorenzos Öl hingegen den Lebensmitteln zugeordnet, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Kostenübernahme hierfür. Lebensmittel werden – bis auf gesetzlich definierte wenige Ausnahmen – von der Krankenkasse ebenfalls nicht übernommen. Die Krankenkassen übernehmen Produktgruppen, die zu den Eiweißhydrolysate, Aminosäuremischungen, Sondennahrungen und Elementardiäten gehören. Da Lorenzos Öl eine Mischung aus Glycerinestern ist, gehört es auch nicht zu den gesetzlich definierten Ausnahmen, die die GKV zu übernehmen hat.

Fazit

Lorenzos Öl ist laut aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei schwerem Stoffwechsel- und Nervenleiden keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung.

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