Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Notarzt

Kosten für Rettungswagen werden nicht immer übernommen

In bestimmten Fällen übernimmt die Gesetzliche Krankenversicherung die Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkassen entstehen – s. hierzu auch Fahrkosten.

In einem aktuellen Urteil vom 02.11.2007 (Az. B 1 KR 4/07 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für einen Einsatz eines Rettungswagens nicht übernehmen muss, wenn der Versicherte diesen tatsächlich nicht benutzt hat.

Was geschah...

Ein pflegebedürftiger und stark gehbehinderter Versicherter ist in seiner Wohnung gestürzt. Da es ihm nicht mehr möglich war, wieder aufzustehen, wurde über den Notruf die Rettungswache gerufen. Nach dem Eintreffen des Notarztes konnte dieser dem Kläger aufhelfen und nur leichte Verletzungen am Oberkörper feststellen. Eine Fahrt mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus lehnte der Versicherte ab.

Noch am selben Tag fiel der Versicherte erneut. Nachdem nochmals die Rettungssanitäter gerufen wurden, wurde dem Versicherten erneut geholfen, vom Boden aufzustehen. Ebenfalls wurde auch bei diesem zweiten Besuch des Notarztes eine Mitfahrt ins Krankenhaus abgelehnt.

Gerichte hatten unterschiedliche Auffassung

Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die beiden Rettungswageneinsätze ab. Nach Auffassung der Krankenkasse sind Fehlfahrten nicht im Leistungskatalog enthalten und müssen daher nicht übernommen werden.

Aufgrund der ablehnenden Haltung der Krankenkasse wollte der Versicherte die Kosten in Höhe von ca. 560 €  (je Fahrt 282,84 €) für die beiden Rettungswageneinsätze über den Klageweg geltend machen. Hierbei bekam er in der ersten Instanz, also vor dem zuständigen Sozialgericht, Recht. Doch mit diesem Urteil erklärte sich zuständige Krankenkasse nicht einverstanden und legte Revision zum Bundessozialgericht ein.

Die Richter des Bundessozialgerichts teilten die Auffassung der Krankenkasse und hoben das Urteil des Sozialgerichts, das dem Versicherten Recht gab, wieder auf. Als Begründung wurde angeführt, dass durch die gesetzlichen Vorschriften (u. a. § 60 SGB V) die Fälle abschließend aufgeführt sind, bei denen eine Fahrkostenübernahme seitens der Krankenkasse möglich ist. Da eine Übernahme der Kosten für einen Krankenwagen durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen ist, wenn tatsächlich keine Fahrt erfolgt, können hierfür auch die Kosten nicht übernommen werden.

Fazit

Die Übernahme von Kosten für einen Rettungswagen kann durch die Gesetzliche Krankenversicherung nicht erfolgen, wenn der Versicherte nicht ins Krankenhaus gefahren wird und keine Nutzung des Rettungswagens erfolgt. Sofern durch einen Sanitäter lediglich Hilfe beim Aufrichten einer zu Boden gefallenen Person geleistet wird, muss hierfür die Krankenkasse nicht aufkommen.

Hilfe und Beratung

Für Beratungen zu allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung stehen Ihnen gerichtlich – für diesen Bereich – zugelassene Rentenberater zur Verfügung. Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Spezialisten beraten Sie kompetent und können Sie auch in Widerspruchs- und Klageverfahren kompetent vertreten.

Fragen Sie die gerichtlich geprüften Rentenberater Herrn Helmut Göpfert oder Herrn Marcus Kleinlein, die sich gerne Zeit für Ihr Anliegen nehmen.

Bildnachweis: © 2011 Felix Abraham