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Wenn hohe Transportkosten aus Glaubensgründen entstehen

Was ist, wenn ein Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung aus religiösen Gründen in einem weit entfernten Krankenhaus behandelt werden möchte und dadurch hohe Transportkosten entstehen? Müssen diese von der Krankenkasse übernommen werden? Mit einem solchen Sachverhalt musste sich kürzlich das Bundessozialgericht befassen.

Hintergrund

Grundsätzlich sehen die gesetzlichen Vorschriften vor, dass auch den religiösen Bedürfnissen der Versicherten Rechnung zu tragen ist. Diese sind insbesondere bei der Auswahl der Leistungserbringer und der Leistungserbringung selbst (z. B. einer Krankenhausbehandlung) zu berücksichtigen.

Klagegegenstand

Ein Versicherter wurde wegen Schmerzen in der Brust im Frühjahr 2002 in das Klinikum Augsburg eingewiesen. Nachdem die Ärzte eine erforderliche Herz-Notfalloperation durchführen wollten, bei der auch ein Fremdblut verabreicht werden sollte, verweigert die Versicherte die Operation. Da er Mitglied der Zeugen Jehovas ist, ließ sich der Patient mit einem Hubschrauber in eine Klinik in Fulda fliegen, wo die Operation durchgeführt wurde. Bei der Operation in Fulda war eine Abgabe ohne Bluttransfusion möglich.

Die Übernahme der Transportkosten vom Klinikum Augsburg nach Fulda in Höhe von 4.950 € lehnte die Krankenkasse ab, da diese aus medizinischen Gründen nicht erforderlich waren. Die Kosten des Krankenhauses wurden von der Krankenkasse übernommen.

Urteil

Da der Versicherte sich mit der Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden erklärte, beschritt er den Klageweg. Das Bundessozialgericht musste letztendlich über den Fall entscheiden und gab am 02.11.2007 (Az. B 1 KR 11/07 R) der Krankenkasse Recht.

Begründung durch BSG

Die gesetzlichen Vorschriften sehen eine Kostenübernahme der Transportkosten nur dann vor, wenn diese medizinisch erforderlich sind. Dies wäre im vorliegenden Fall nur dann gegeben, wenn die Behandlung ausschließlich in Fulda möglich gewesen wäre und nicht in Augsburg.

Da jedoch im Klinikum Augsburg die Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt hätte werden können, liegen keine medizinischen Gründe für den Transport nach Fulda vor.

Die Richter führten auch aus, dass nicht alleine wegen der Kostenübernahme der Behandlungskosten im Krankenhaus (Krankenhausaufenthalt in Fulda) die Krankenkasse auch zwangsläufig die Transportkosten übernehmen muss.

Die im Grundgesetz verankerte Freiheit des Glaubens verpflichtet die Gesetzliche Krankenkasse nicht dazu, die Transportkosten – die nur aus religiösen Überzeugungen entstanden sind – für die medizinisch nicht notwendige Verlegung zu übernehmen. Dies trifft somit auch auf den Fall zu, wenn die Kosten wegen der von dem Zeugen Jehovas abgelehnten Bluttransfusion entstehen.

Ihre Fragen

Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung beantwortet Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert.

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