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Helmut Göpfert

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Zuzahlungen

Werbungskosten aus Mieteinnahmen mindern Zuzahlung bzw. Belastungsgrenze

Werbungskosten mindern Mieteinnahmen

Bei nahezu allen Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen die Versicherten eine Zuzahlung leisten. Doch die Höhe der Zuzahlungen ist nicht unbegrenzt. So werden die Zuzahlungen dann wieder erstattet, wenn diese die individuelle Belastungsgrenze übersteigen.

Berechnung der Belastungsgrenze

Die individuelle Belastungsgrenze beträgt 2% (bei chronisch Kranken 1%) der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören auch Mieteinnahmen.

Das Bundessozialgericht hat nun in einem aktuellen Urteil vom 19.09.2007 (Az. B 1 KR 7/07 R) entschieden, dass Werbungskosten, die zur Erzielung von Mieteinnahmen erforderlich sind, zu berücksichtigen sind. Die Werbungskosten mindern also die individuelle Belastungsgrenze!

Klagegegenstand

Ein gesetzlich Krankenversicherter beantragte von seiner Krankenkasse die teilweise Rückerstattung von geleisteten Zuzahlungen. Er hatte neben seinen Arbeitseinkünften auch Mieteinnahmen. Wegen der vermieteten Gebäude machte er auch die Abschreibungen und Ausgaben seiner Immobilien geltend.

Die Krankenkasse lehnte die Rückerstattung jedoch ab, da seine individuelle Belastungsgrenze nicht überschritten wird. Die geltend gemachten Werbungskosten mindern nach Ansicht der Krankenkasse die Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht.

Mit der Entscheidung der Krankenkasse gab sich der Versicherte nicht zufrieden und beschritt den Klageweg.

Bundessozialgericht gab Versicherten Recht

Das Bundessozialgericht gab dem Versicherten Recht und entschied, dass von den erzielten Mieteinnahmen sämtliche nachgewiesene Werbungskosten abzuziehen sind. So sind neben den Abschreibungen nach § 7 EStG (AfA) auch Vorsteuerzahlungen und Aufwendungen für Steuerberatungskosten zu berücksichtigen – also abzuziehen.

Der Abzug dieser Werbungskosten vermindern folglich die Einnahmen zum Lebensunterhalt und somit auch die Grenze, bis zu der maximal Zuzahlungen zu leisten sind.

Fazit

Haben Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sind die damit verbundenen Werbungskosten bei der Berechnung der Einnahmen zum Lebensunterhalt, die zur Festlegung Ihrer individuellen Zuzahlungsgrenze herangezogen werden, in Abzug zu bringen. Erfolgt dies nicht, kann der Bescheid der Krankenkasse mit einem Widerspruch angefochten werden.

Beratung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater

Gerichtlich – und für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung – zugelassene Rentenberater beraten und informieren Sie über alle Angelegenheiten der Zuzahlungserstattung bzw. Befreiung von den Zuzahlungen.

Tipp

Lassen Sie Ihren Bescheid über die Zuzahlungserstattung bzw. über die berechnete Belastungsgrenze von einem Rentenberater überprüfen! Rentenberater beantragen für Sie auch die Erstattung von Zuzahlungen und vertreten Sie kompetent in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Fragen Sie den Experten, der Ihre Interessen vertritt!

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