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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Tabletten

Änderungen bei der Abgabe von Arzneimitteln

Im Zuge der Gesundheitsreform (s. auch Was sieht die Gesundheitsreform vor) haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, über Einzelverträge mit Pharmaherstellern Rabatte bei den Arzneimittelpreisen zu erzielen. Macht eine Krankenkasse hiervon Gebrauch, erhält der Kassenpatient von der Apotheke in vielen Fällen nicht mehr sein bisher gewohntes, sondern ein wirkstoffgleiches Arzneimittel mit einem günstigeren Preis.

Wenn der Arzt das gewohnte Arzneimittel verschreibt,

sind die Apotheker dennoch verpflichtet, das Arzneimittel abzugeben, mit dem die Krankenkasse einen Rabattververtrag geschlossen hat. Hier steht also die ärztliche Verordnung den Rabattverträgen nach. Anzumerken sei hier, dass es sich in diesen Fällen um ein gleichwertiges Medikament handelt, das exakt den gleichen Wirkstoff und die gleiche Wirkstoffmenge enthält.

Durch diese Regelung sollen Ausgabenreduzierungen im Arzneimittelbereich erzielt werden, ohne dass die Qualität daran leidet.

Bei besonderen Arzneimitteln ist die Zweitmeinung eines Arztes für besondere
Arzneimitteltherpie einzuholen.

Im Rahmen der Gesundheitsreform

wurde ebenfalls gesetzlich verankert, dass bei genetisch entwickelten und biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln und anderen hochwirksamen, neuen Arzneimitteltherapien und Verfahren (z. B. zur Behandlung von Autoimmun- oder Tumorerkrankungen) die Patientenversorgung optimiert wird. Dies erfolgt dadurch, dass bei der Verordung der genannten Arzneimittel die Zweitmeinung eines Arztes für besondere Arzneimitteltherapie einzuholen ist. Dieser Punkt wird allerdings erst dann wirksam, wenn eine genügend große Anzahl von Ärzten für spezielle Arzneimitteltherapien in einer Region vorhanden ist.

Um besondere Arzneimittel handelt

es sich insbesondere bei Spezialpräparaten mit hohen Jahrestherapiekosten oder mit erheblichem Risikopotential, bei denen auf Grund ihrer besonderen Wirkungsweise zur Verbesserung der Qualität ihrer Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Patientensicherheit sowie des Therapieerfolgs besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, die über das Übliche hinausgehen. Näheres wird jedoch erst noch durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmt.

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