Rechtsprechung

Kostenübernahme für MS-Therapie mit Immunglobulinen

Das Landessozialgericht Schleswig-Hostein hat mit Urteil vom 31.01.2007 (Az. L 5 KR 28/06) entschieden, dass eine Krankenkasse die Kosten für eine Therapie mit intravenös verabreichten Immunglobulinen (IVIG) wegen multipler Sklerose (MS) übernehmen muss.

Vorsicht:

Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein am 28.02.2008 aufgehoben! Lesen Sie hierzu: Kasse muss Kosten für Arzneimittel nicht erstatten

Klagegegenstand

Bei der Klägerin wurde während eines stationären Krankenhausaufenthaltes von den Ärzten eine multiple Sklerose festgestellt. Der behandelnde Neurologe teilte der beklagten Krankenkasse mit, dass nach seiner Auffassung und der Krankheitsaktivität die Indikation zur immunmodulatorischen Behandlung gegeben ist.

Nachdem die Klägerin erst ein Kind geboren hatte, würden die Immunglobuline bei der schubförmigen MS eingesetzt werden können und könnten während der Stillphase wirken. Anders als die alternative Behandlung mit Interferone und Copaxone, könnten diese ohne Beeinträchtigung des Kindes gegeben werden.

Die Krankenkasse hatte eine Kostenübernahme – nach Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) – abgelehnt und begründete die Entscheidung damit, dass die Behandlung mit dem Präparat Copaxone als mögliche Behandlungsalternative zur Verfügung steht.

Hintergrund

Die von der Klägerin beantragten Immunglobuline sind für die Behandlung von multipler Sklerose (MS) nicht zugelassen. Es handelt sich daher – da der Verordnungsbereich auf andere Bereiche beschränkt ist – um ein sogenanntes Arzneimittel im off-label-use.

Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits in seiner Entscheidung vom 19.03.2002 (Az. B 1 KR 37/00 R) ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen die Verordnung eines Arzneimittels auch außerhalb des nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) vorgegebenen Zulassungsbereichs als möglich angesehen.

Entscheidung des Landessozialgerichtes

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat die Krankenkasse mit Urteil vom 31.01.2007 zur Kostenübernahme verurteilt.

Nach Auffassung der Richter ist es nicht möglich, dass eine gesetzlich Krankenversicherte, für deren lebensbedrohliche Erkrankung eine dem medizinischen Standard entsprechende und allgemein anerkannte Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihr gewählten Behandlungsmethode ausgeschlossen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Behandlungsmethode ärztlich angewandt wird.

Ein weiterer Punkt ist auch, dass in dem vorliegenden Fall eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Obwohl die multiple Sklerose keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung im engeren Sinne ist, gilt dies auch für diesen Fall.

Die verklagte Krankenkasse muss nun die Kosten für die beantragte Therapie übernehmen.

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