Auszubildende

Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Derzeit beginnt wieder für viele Jugendliche ein neuer Lebensabschnitt. Die Schulzeit ist beendet und mit der Ausbildungszeit beginnt für die Auszubildenden das Berufsleben.

Doch wer Jugendliche einstellt, muss sich die Bescheinigung eines Arztes vorlegen lassen, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde. Auch wenn es sich um eine Arztuntersuchung handelt, kann dies nicht über die Krankenversichertenkarte abgerechnet werden bzw. kommen dafür nicht die Gesetzlichen Krankenkassen auf!

Gesetzliche Grundlage

Erstuntersuchung

§ 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) schreibt vor, dass eine Berufsausbildung eines Jugendlichen nur dann begonnen werden kann, wenn dieser innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurde und eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Als Jugendlicher zählt, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Nachuntersuchung

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss eine Bescheinigung über eine Nachuntersuchung vorgelegt werden. Diese Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Hat jedoch der Auszubildende bis dahin das 18. Lebensjahr vollendet, muss die Nachuntersuchung nicht mehr durchgeführt werden.

Berechtigungsscheine

Damit der Arzt die Kosten für die Erst- und Nachuntersuchung abrechnen kann, gibt es hierfür entsprechende Berechtigungsscheine. Diese Berechtigungsscheine sind

  • in der Schule, die der Jugendliche vor Aufnahme der Beschäftigung bzw. Ausbildung zuletzt besucht hat oder
  • je nach Bundesland beim Gewerbeaufsichtsamt, in dessen Bezirk der Jugendliche wohnt oder beschäftigt ist, Ordnungs- oder Einwohnermeldeamt

erhältlich.

Kosten

Die Kosten, die aufgrund der ärztlichen Untersuchung entstehen, trägt das jeweilige Bundesland.

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