Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Telemedizin

LSG-Beschluss zur telemedizinischen Lepra-Behandlung in Brasilien

Mit Beschluss vom 09.06.2026, Az. L 16 KR 221/26 B ER führt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen aus, weshalb die Gesetzliche Krankenversicherung eine Spezialbehandlung im Ausland nicht finanzieren musste.

Wer im Ausland eine medizinische Spezialbehandlung sucht, kann nicht automatisch mit einer Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung rechnen. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 09.06.2026, der unter dem Aktenzeichen L 16 KR 221/26 B ER erging. Das Gericht lehnte den Eilantrag einer Versicherten ab, die eine telemedizinisch begleitete Lepra-Behandlung in Brasilien auf Kosten ihrer Krankenkasse durchsetzen wollte.

Spezialbehandlung in Brasilien statt Therapie in Deutschland

Die Antragstellerin war überzeugt, an Lepra erkrankt zu sein, und wollte sich deshalb von einem brasilianischen Spezialisten behandeln lassen. Die geplante Therapie sollte nicht nur medizinische Maßnahmen vor Ort, sondern auch eine telemedizinische Betreuung umfassen.

Ihre zuständige gesetzliche Krankenkasse verweigerte jedoch die Kostenübernahme. Daraufhin beantragte die Versicherte im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung, um die Behandlung kurzfristig finanzieren zu lassen. Bereits das Sozialgericht Bremen hatte in der ersten sozialgerichtlichen Instanz den Antrag abgelehnt. Diese Entscheidung wurde nun auch durch das Landessozialgericht in zweiter Instanz bestätigt.

Warum das Gericht den Eilantrag ablehnte

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand nicht allein die Frage, ob die Behandlung sinnvoll sein könnte. Entscheidend war vielmehr, ob die strengen Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfüllt waren.

Nach Auffassung des Gerichts fehlte es sowohl an einem ausreichend glaubhaft gemachten Anspruch auf Kostenübernahme als auch an einer besonderen Eilbedürftigkeit. Im Eilverfahren darf eine Entscheidung, die das Hauptsacheverfahren praktisch vorwegnimmt, nur in Ausnahmefällen getroffen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ohne sofortigen Rechtsschutz schwere, später nicht mehr ausgleichbare Nachteile drohen.

Ein wesentlicher Grund für die Ablehnung war, dass eine Lepra-Erkrankung nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht bestätigt werden konnte.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sah deshalb keine Grundlage für die Finanzierung einer hochspezialisierten Auslandsbehandlung. Zudem verwies der Senat darauf, dass eine medikamentöse Therapie nach den ärztlichen Unterlagen grundsätzlich auch in Deutschland durchgeführt werden können.

Telemedizin allein begründet keinen Leistungsanspruch

Von Bedeutung ist auch die Einordnung der telemedizinischen Behandlung durch die Sozialgerichtsbarkeit.

In dem Beschluss vom 09.06.2026 wird klargestellt, dass die Einbindung telemedizinischer Leistungen den Leistungsanspruch gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht erweitert. Entscheidend bleibt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Behandlung digital begleitet wird oder nicht.

Der Beschluss verdeutlicht die hohen Anforderungen an sozialgerichtliche Eilverfahren.

Nach der ständigen Rechtsprechung müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Anordnungsanspruch: Der geltend gemachte Anspruch muss überwiegend wahrscheinlich bestehen.
  • Anordnungsgrund: Es muss eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegen, weil ansonsten unzumutbare Nachteile drohen.

Das Landessozialgericht betonte ausdrücklich, dass Eilverfahren nicht dazu dienen, Ansprüche schneller als im regulären Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Selbst gute Erfolgsaussichten reichen allein nicht aus, wenn keine konkrete Notlage besteht.

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus praktische Relevanz. Wer eine medizinische Behandlung im Ausland – insbesondere außerhalb etablierter Versorgungsstrukturen – von der Gesetzlichen Krankenversicherung finanzieren lassen möchte, muss mit erheblichen rechtlichen Hürden rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Behandlung durch internationale Spezialisten oder telemedizinische Angebote begleitet wird.

Besonders wichtig ist, dass die Erkrankung eindeutig diagnostiziert ist, eine medizinische Notlage konkret nachgewiesen werden kann und keine gleichwertige Behandlung in Deutschland zur Verfügung steht.

Fazit

Mit dem Beschluss vom 09.06.2026 (L 16 KR 221/26 B ER) setzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen klare Grenzen für die Finanzierung von Spezialbehandlungen im Ausland.

Eine telemedizinische Begleitung, internationale Expertise oder der Wunsch nach einer Behandlung in einem anderen Land reichen für eine Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung nicht aus. Ohne gesicherte Diagnose, konkrete medizinische Notlage und fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Inland bleibt ein Anspruch regelmäßig ausgeschlossen.

Bildnachweis: © Proxima Studio | Bigstock®

Weitere Artikel zum Thema: