Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 25.06.2026, L 8 KR 213/23
Ein Ski-, Wander- oder Aktivurlaub in den Alpen kann teuer werden, selbst dann, wenn die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) mit im Gepäck ist. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 25.06.2026, Az. L 8 KR 213/23 entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten für einen Rettungshubschrauber in Österreich nicht erstatten muss, wenn der Einsatz weder nach österreichischem noch nach deutschem Recht als erstattungsfähig gilt.
Wirbelbruch im Österreich-Urlaub
Das Hessische Landessozialgericht musste über die Klage einer Klägerin entscheiden, die sich während eines Urlaubs in Österreich einen Lendenwirbel gebrochen hatte. Nach dem Unfall wurde sie mit einem Rettungshubschrauber in ein Krankenhaus gebracht. Für den Flug stellte der österreichische Rettungsdienst ihr rund 6.155 Euro in Rechnung.
Die Versicherte verlangte von ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Erstattung der Kosten. Sie argumentierte, der Lufttransport sei medizinisch erforderlich gewesen, da ein Transport mit dem Rettungswagen aufgrund des Geländes das Risiko einer Querschnittslähmung erhöht hätte. Bereits das Sozialgericht Kassel – die erste sozialgerichtliche Instanz – hatte die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 25.06.2026 bestätige nun auch das Hessische Landessozialgericht diese Entscheidung in zweiter Instanz.
Warum die Krankenkasse nicht zahlen muss
Nach Auffassung der Richter besteht bei medizinischen Leistungen im EU-Ausland grundsätzlich nur dann ein Erstattungsanspruch, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Recht des Aufenthaltsstaates sieht die Kostenübernahme vor oder
- die Voraussetzungen des deutschen Krankenversicherungsrechts sind erfüllt.
Im vorliegenden Fall scheiterte der Anspruch an beiden Punkten.
Die Richter des Landessozialgerichts stellten fest, dass Österreich Bergungskosten sowie den Transport ins Tal bei Unfällen im Zusammenhang mit Sport oder Tourismus grundsätzlich nicht über die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt. Lediglich bei lebensbedrohlichen Verletzungen kommt eine begrenzte Pauschalleistung in Betracht.
Eine solche lebensbedrohliche Situation lag nach den Feststellungen des Landessozialgerichts jedoch nicht vor. Auch nach deutschem Recht bestand für den Rettungsflug mit dem Helikopter keine medizinische Notwendigkeit.
Entscheidend war außerdem die Frage, ob der Hubschraubertransport medizinisch zwingend erforderlich war. Hierzu hatte das Gericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass ein Transport mit einem Rettungswagen unter geeigneten Sicherungsmaßnahmen ausreichend gewesen wäre. Damit fehlte die medizinische Notwendigkeit, die § 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Übernahme von Fahr- und Transportkosten verlangt.
Bedeutung des Urteils für Urlauber
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) keinen umfassenden Schutz vor Rettungskosten im Ausland bietet.
Viele Urlauber gehen davon aus, dass sämtliche medizinischen Notfallkosten innerhalb der EU automatisch von ihrer Krankenkasse übernommen werden. Tatsächlich richtet sich die Kostenübernahme häufig nach dem Recht des jeweiligen Urlaubslandes – und dieses kann Bergungs- oder Rettungskosten ausdrücklich ausschließen.
Besonders in Bergregionen Österreichs können Einsätze von Rettungshubschraubern schnell mehrere tausend Euro kosten.
Auch die Kosten eines erforderlichen Rücktransports ins Inland – also nach Deutschland – werden von der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen. Diese Rücktransporte sind durch die Rechtsvorschrift des § 60 Abs. 4 SGB V explizit ausgeschlossen. Von daher ist eine Auslandskrankenversicherung, die Rettungs- und Bergungskosten ausdrücklich einschließt, für alle sinnvoll, die im Ausland ihren Urlaub verbringen.
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