Landessozialgericht bestätigt Ablehnung für Kostenübernahme
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit einem aktuellen Beschluss vom 28.04.2026 entschieden, dass eine Krankenkasse nicht die Kosten für eine Abnehmspritze übernehmen muss.
Dem Beschluss ist ein Antrag einer 24jährigen Versicherten vorausgegangen, die an einer Hormonstörung leidet, mit der ein starkes Übergewicht einhergeht. Nachdem die behandelnde Ärztin die Gabe von Mounjaro medizinisch befürwortete, lehnte die zuständige Krankenkasse den Antrag auf Kostenübernahme ab. Die behandelnde Ärztin führte in ihrer Begründung zur medizinischen Erforderlichkeit aus, dass alle bisherigen Medikamente zu keinem Erfolg geführt haben.
Die zuständige Krankenkasse begründete ihre Ablehnung des Kostenantrags für Mounjaro damit, dass es sich dabei um eine Spritze handelt, die außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung als Lifestyle-Medikament gelistet ist.
Mit der ablehnenden Haltung der Krankenkasse erklärte sich die Versicherte nicht einverstanden und beschritt den sozialgerichtlichen Klageweg. Als Begründung führte sie an, dass die Abnehmspritze Mounjaro in ihrem Fall dem Behandlungsfall diene, ihre hormonelle Erkrankung zu behandeln. Außerdem führte sie an, dass die Therapie mit der Abnehmspritze nur wirtschaftlich leistungsfähigen Patienten zugänglich ist; dadurch würde zwischen Selbstzahlern und Existenzsicherungsempfängern eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bestehen.
Beschluss bestätigt Entscheidung der Krankenkasse
Mit Beschluss vom 28.04.2026 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 16 KR 161/26 B ER) die Entscheidung der Krankenkasse bestätigt und ausgeführt, dass für die Kostenübernahme des begehrten Mounjaro keine Einzelfallentscheidung und auch kein Off-label-use in Betracht kommen kann.
Das Tirzepatid, zu dem Mounjaro gehört, hat keine Zulassung zur Behandlung von Hormonstörungen. Ein Raum für eine Einzelfallentscheidung besteht nicht, da das Regelungssystem und die gesetzlichen Vorschriften abschließend sind. Zudem dürfe das arzneimittelrechtliche Zulassungserfordernis nicht dahingehend unterlaufen werden, dass es zu großzügigen Zuerkennungen von Versorgungsansprüchen kommt.
Auch im Rahmen von Off-label-use – einem zulassungsüberschreitenden Einsatz des Medikaments – oder eine Notstandsbehandlung kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Frage. Die Klägerin ist weder lebensbedrohlich erkrankt noch reicht die von der behandelnden Ärztin ausgesprochene Therapieempfehlung aus.
Die Richter des Landessozialgerichts konnten auch keine grundgesetzwidrige Diskriminierung der Versicherten erkennen, weshalb das Klage- bzw. Berufungsverfahren für die Versicherte keinen Erfolg hatte und es bei der Ablehnung der Kostenübernahme für die Abnehmspritze Mounjaro blieb.
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