GKV-Versicherten haben weiterhin Anspruch auf kostenlose Zahnfüllungen
In der Zahnmedizin wird schon seit sehr langer Zeit Amalgam – genauer gesagt: Dentamalgam – verwendet. Die Europäische Kommission hat am 14.07.2023 einen Vorschlag eingebracht, dass die EU-Quecksilberverordnung geändert wird. Diese Änderung wurde am 13.05.2024 angenommen. Das Ergebnis daraus ist, dass ab dem 01.01.2025 Dentamalgam in der Europäischen Union im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung nicht mehr verwendet werden darf. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen der behandelnde Zahnarzt aufgrund spezifischer medizinischer Erfordernisse den Einsatz von Dentamalgam als zwingend notwendig erachtet.
Was ist Dentamalgam?
Bei Dentamalgam handelt es sich um ein Füllungsmaterial, das in der Zahnmedizin schon seit dem frühen 19. Jahrhundert im Einsatz kommt, um Kariesdefekte der Zähne zu reparieren.
Beim Dentamalgam handelt sich um eine Legierung, die im Wesentlichen aus Quecksilber und einem Pulver aus Metallen wie Silber, Zinn und Kupfer besteht. Beim Anmischen von Quecksilber mit dem Metallpulver entsteht eine weiche Paste, die in den Zahn eingefüllt wird. Diese härtet schnell aus und bildet eine langlebige, widerstandsfähige Füllung. Das Amalgam kam als Füllmaterial im Seitenzahnbereich zum Einsatz.
In den letzten Jahren und Jahrzehnten ist der Einsatz von Dentamalgam aufgrund des enthaltenen Quecksilbers bereits stark zurückgegangen. In größeren Mengen kann dieses Quecksilber toxisch wirken. Daher wurde es in der Vergangenheit immer seltener genutzt und ist aufgrund der oben genannten Verordnung ab dem Jahr 2025 nur noch auf sehr wenige Ausnahmefälle begrenzt.
Zahnfüllungen ohne Amalgam ab 2025 ohne Zusatzkosten
Auch wenn ab dem Jahr 2025 der Einsatz von Dentamalgam verboten ist, erhalten gesetzlich Krankenversicherte weiterhin Zahnfüllungen ohne Zusatzkosten.
Der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben sich aufgrund des Verbots, Dentamalgam ab dem Jahr 2025 einzusetzen, im Bewertungsausschuss auf eine Alternative geeinigt. In der Folge wurden die BEMA-Regelungen (BEMA = Einheitlicher Bewertungsmaßstab) angepasst, wonach die Versicherten auch ab dem Jahr 2025 Zahnfüllungen ohne Mehrkosten bzw. Aufpreis erhalten. Diese für die Versicherten mehrkostenfreien Zahnfüllungen sind nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig.
Versicherte habe weiterhin die Möglichkeit Zahnfüllungen zu wählen, die über die Versorgung durch die Gesetzliche Krankenversicherung hinausgehen. Der Sachleistungsanspruch gegenüber der zuständigen Krankenkasse geht dabei nicht verloren.
Wählen Versicherte eine kostenintensivere Versorgung mit Zahnfüllungen, übernimmt die Krankenkasse weiterhin die Kosten in der im Einheitlichen Bewertungsmaßstab vereinbarten Höhe. Nur die Mehrkosten werden dann den Versicherten von der Zahnarztpraxis in Rechnung gestellt.
Möchten Versicherte eine Versorgung mit Zahnfüllungen, welche über die Versorgung durch die Gesetzliche Krankenversicherung hinausgeht, muss der Zahnarzt über die bestehende GKV-Versorgung und die möglichen Alternativen einer Versorgung aufklären, damit sich der Versicherte für die dann tatsächlich zum Einsatz kommende Versorgung entscheiden kann.
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