Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Digitale Krankmeldung kommt ab 01.01.2021

Die Digitalisierung erfasst ab dem Jahr 2021 auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Bundestag hat am 24.10.2019 beschlossen, dass ab dem 01.01.2021 ein einheitliches und verbindliches Verfahren eingeführt werden soll, mit dem von den Ärzten die Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkassen digitalisiert übermittelt werden.

Hintergrund

Derzeit wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: AU-Bescheinigung) in vierfacher Ausfertigung gedruckt. Je eine Ausfertigung ist für den Arzt, für die Krankenkasse, für den Arbeitgeber und für den Versicherten selbst. Das „Terminservice- und Versorgungsgesetz“ (TSVG) hat bereits eine Regelung geschaffen hat, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem Jahr 2021 elektronisch von den Ärzten an die Krankenkassen übermittelt werden. Das TSVG enthält jedoch keine Regelung, dass die AU-Bescheinigung an de Arbeitgeber des Versicherten übermittelt wird. Diese Regelung wurde nun mit dem „Dritten Bürokratieentlastungsgesetz“ (BEG III) geschlossen.

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz muss noch vom Bundesrat beschlossen werden.

Arbeitgeber werden elektronisch informiert

Im Zuge der Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden die Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit ihrer Beschäftigten elektronisch informiert. Dabei wird sowohl der Beginn als auch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit übermittelt; diese Daten können die Arbeitgeber dann online abrufen. Auch der Tag, wann die Entgeltfortzahlung ausläuft, kann durch die Arbeitgeber abgerufen werden.

Mit der Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – wird oftmals als „gelber Schein“ bezeichnet – sollen die Unternehmen und die Beschäftigten erheblich entlastet werden. Die Entlastung ist aufgrund der großen Mengen gegeben. Etwa 77 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden jährlich ausgestellt, welche durch die Digitalisierung entfallen und damit der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten deutlich reduziert wird.

Die erforderliche Telematikinfrastruktur, an die die Vertragsärzte angebunden werden müssen, soll bis zum 31.12.2000 umgesetzt sein.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert der behandelnde Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt, dass der Patient aufgrund einer diagnostizierten Krankheit arbeitsunfähig ist, also keine Arbeitsleistung erbringen kann. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss im Regelfall dann dem Arbeitgeber vorgelegt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage andauert. Jedoch kann der Arbeitgeber die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen.

Bildnachweis: Blogbild: © MIKE RICHTER - stock.adobe.com | Beitragsbild: © Bernd_Leitner - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: