Blutzuckermessung

Hessische Landessozialgericht vom 28.02.2019, L 8 KR 443/17

Mit Urteil vom 28.02.2019 entschied das Hessische Landessozialgericht (Az. L 8 KR 443/17), dass für einen Diabetiker auch ein Anspruch auf langfristige Blutzuckermessung bestehen kann.

Hintergrund

Gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung haben Versicherte unter anderem einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege (HKP), wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. In diesen Fällen spricht man von der sogenannten Krankenhausvermeidungspflege.

Die häusliche Krankenpflege umfasst auch die Leistung „Blutzuckermessung“. Die Blutzuckermessung wird jedoch grundsätzlich nur für die Erst- oder Neueinstellung des Diabetes oder bei einer sogenannten intensivierten Insulintherapie geleistet.

Sollte ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen die Blutzuckermessung und die erforderliche Insulingabe nicht selbst korrekt vornehmen können, kann diese auch nach dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27.02.2019 als langfristige Verordnung für Diabetiker in Frage kommen.

Zum Klagefall

Geklagt hatte ein Versicherter, der im Jahr 1936 geboren wurde und unter anderem an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt ist. Bereits im Dezember 2009 erfolgte die Insulin-Einstellung.

Der behandelnde Arzt verordnete im Rahmen der häuslichen Krankenpflege Blutzuckermessungen und Insulin-Injektionen zwei Mal täglich. Zusätzlich wurde das Herrichten der Medikamentengabe einmal wöchentlich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr verordnet. Anlass für diese langfristige Verordnung war, dass der Versicherte sowohl Auffassungs- als auch Umstellungsschwierigkeiten hatte.

Die Insulin-Injektionen und das Richten der Medikamente wurden von der zuständigen Krankenkasse bewilligt. Für die Blutzuckermessungen, wofür Kosten in Höhe von etwa 3.400 Euro entstanden, erfolgte jedoch eine Ablehnung. Als Begründung der Ablehnung führte die Krankenkasse an, dass weder eine Erst- oder Neueinstellung des Diabetes noch eine intensivierte Insulintherapie vorliegt. Bei dem Versicherten handelt es sich vielmehr um eine routinemäßige Dauermessung.

Anspruch wurde durch Landessozialgericht bestätigt

Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass der Versicherte einen Anspruch auf Kostenübernahme für die langfristige Kostenübernahme für die Blutzuckermessungen hat. Damit wurde auch die Entscheidung des zuvor zuständigen Sozialgerichts, welches ebenfalls die Krankenkasse zur Kostenübernahme verurteilte, bestätigt.

Auch wenn die langfristige Blutzuckermessungen nicht im Leistungsverzeichnis der Leistung „häusliche Krankenpflege“ (HKP-Richtlinie) aufgeführt ist, muss die Krankenkasse in begründeten Ausnahmefällen die Kosten übernehmen. Dieser begründete Ausnahmefall liegt bei dem Versicherten vor, zumal auch die Voraussetzung, dass die Blutzuckermessung Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplan ist, erfüllt wird. Zudem ist die langfristige Blutzuckermessung wirtschaftlich und wird von geeigneten Pflegekräften erbracht. Damit können langfristige Blutzuckermessungen auch dann übernommen werden, wenn weder eine Erst- oder Neueinstellung des Diabetes erfolgt noch eine intensivierte Insulintherapie durchgeführt wird.

Bei dem Kläger schwankten die Blutzuckerwerte erheblich, sodass es sich nicht um routinemäßige Dauermessungen der Werte handelte. Daher musste das Insulin nach dem jeweils aktuell ermittelten Blutzuckerwert dosiert und gespritzt werden; dies konnte nicht nach einem starren Schema erfolgen. Da der Kläger in seiner geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und seine Ehefrau an Demenz leidet, waren beide mit der täglich schwankenden Insulingabe überfordert. Es hätte ohne die langfristigen Blutzuckermessungen durch eine geeignete Pflegekraft ein zu hohes Risiko für Blutzucker-Fehlmessungen bestanden und auch ein zu hohes Risiko für Insulin-Fehldosierungen.

Bildnachweis: © Alexander Raths - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: