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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 28.01.2019, L 16 KR 324/18

Im System der Gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Solidaritätsprinzip. Das heißt, dass Versicherte die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen erhalten und hierbei die Höhe der zu entrichtenden Beiträge keine Bedeutung haben. Die Beiträge selbst bemessen sich lediglich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Dass dem Solidaritätsprinzip allerdings Grenzen gesetzt sind, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Dieses Gericht der zweiten sozialgerichtlichen Instanz musste darüber entscheiden, ob die Solidargemeinschaft der Krankenversicherung für Behandlungskosten vollständig aufkommen muss, welche durch ein gerissenes Brustimplantat entstehen.

Zum Klagefall

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen musste über die Klage einer 46jährigen Frau entscheiden. Die Frau hat im Rahmen einer Privatbehandlung eine schönheits-chirurgische Brustvergrößerung durchführen lassen. Nach sechs Jahren kam es zu einer Brustentzündung, welche durch Risse an einem Silikonimplantat verursacht wurde.

Die zuständige Krankenkasse übernahm die Kosten für die Entnahme der alten Brustimplantate in Höhe von 6.400 Euro. Zugleich forderte sie jedoch von der Versicherten einen Betrag in Höhe von 1.300 Euro. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Kostenbeteiligung. Diese muss bei Folgeerkrankungen nach ästhetischen Operationen zwingend gefordert werden, so die zuständige Krankenkasse.

Rechtsgrundlage für die Forderung durch die Krankenkasse ist § 52 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Diese Rechtsvorschrift sieht eine Leistungsbeschränkung bei selbstverschuldeten Krankheiten vor. Näheres hierzu unter: Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden.

Die Versicherte hat sich mit der Forderung der Krankenkasse nicht einverstanden erklärt und diese für verfassungswidrig angesehen. Als Begründung wurde angeführt, dass die Brustimplantate völlig normal und üblich sind, wozu die Entwicklung der Schönheitschirurgie beitragen hat. Hübsch, schön und sexy auszusehen und sich damit begehrenswert zu präsentieren gilt heute als gesellschaftlich etablierter ästhetischer Standard. Zudem ist die Anzahl der Krankheitsfälle nach schönheitschirurgischen Eingriffen wesentlich geringer als z. B. nach Freizeit- und Sportunfällen. Für diese Unfälle würde die Krankenversicherung keine Leistungsbeschränkungen vornehmen.

Gericht bestätigt Grenzen des Solidaritätsprinzips

Mit Beschluss vom 28.01.2019 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen unter dem Aktenzeichen L 16 KR 324/18 die Entscheidung der Krankenkasse bestätigt. Dabei wurde ausgeführt, dass durch die gesetzlichen Krankenkassen die notwendigen Leistungen nach dem Solidaritätsprinzip übernommen werden und dabei die Krankheitsursache grundsätzlich unberücksichtigt bleibt.

Bei ästhetischen Operationen, Piercings und Tätowierungen gibt es jedoch Ausnahmen. Mit diesen Regelungen wird vermieden, dass die Solidargemeinschaft der Gesetzlichen Krankenversicherung auch für Leistungen aufkommen muss, welche durch ein unsolidarisches Verhalten Einzelner entstehen. Von daher konnte bzw. musste die Krankenkasse aufgrund der erforderlichen Behandlung, welche aufgrund der Schönheitsoperation erforderlich wurde, eine Kostenbeteiligung fordern.

Auch die Höhe der von der Krankenkasse geforderten Kostenbeteiligung wurde von den Richtern bestätigt. Die Kostenbeteiligung wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten und dem Grad des Verschuldens festgesetzt. Bei der Klägerin erfolgte die Kostenbeteiligung in Höhe der steuerlichen Belastungsfreigrenzen.

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