Fersensporn

Abrechnung über Gesundheitskarte ab 01.01.2019 möglich

Schon im April 2018 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden, dass die extrakorporale Stoßwellentherapie bei Fersenschmerz im Rahmen der ambulanten Behandlung in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wird. Hierfür wurden im Einheitlichen Bewertungsmaßstab Gebührenziffern zur Abrechnung der Leistung geschaffen, sodass die Leistung ab dem 01.01.2019 über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet werden kann.

Hintergrund

Die sogenannte extrakorporale Stoßwellentherapie (kurz: ESWT) wurde hinsichtlich des medizinischen Nutzes schon im Jahr 1998 bewertet. Der damalige „Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkasse“ kam vor zwei Jahrzehnten zu dem Ergebnis, dass der medizinische Nutzen dieser Behandlungsmethode nicht ausreichend belegt werden kann. Aufgrund einer veränderten Studienlage wurde für die ESWT eine erneute Bewertung vorgenommen.

Auf der Grundalge von aktuellen wissenschaftlichen Daten kam der G-Ba schließlich im April 2018 zu dem Ergebnis, dass die extrakorporale Stoßwellentherapie für Versicherte mit Fersenschmerz bei plantarer Fasciitis als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung anzuerkennen ist.

Die Fasziitis plantaris

Mit der neu anerkannten ESWT wird großer Teil der gesetzlich Krankenversicherten profitieren können. Etwa zehn Prozent der Deutschen sollen nämlich an einem dauerhaften Fersenschmerz leiden. Dieser ist auf eine Gewebeveränderung der Sehnenplatte an der Fußsohle zurückzuführen.

Obwohl konservative therapeutische Maßnahmen durchgeführt werden, hält der Schmerz bei einigen Patienten an. Abhilfe soll hier die extrakorporale Stoßwellentherapie bringen, mit der Stoß- und Druckwellen in das zu behandelnde Gewebe eingebracht werden. Durch diese Stoß- und Druckwellen wird die Heilung mit dem Ziel angeregt, dass der Fuß wieder belastbar gemacht wird.

Der Anspruch auf die Stoßwellentherapie bei Fersensporn

Der Anspruch auf die ESWT besteht für Versicherten, bei denen aufgrund des Fersenschmerzes die gewohnte körperliche Aktivität seit mindestens sechs Monaten eingeschränkt ist. Zugleich darf während dieser sechs Monate durch konservative Therapiemaßnahmen, Medikamente, Schuheinlagen, Dehnübungen oder ähnliches keine Beschwerdebesserung eingetreten sein.

Die extrakorporale Stoßwellentherapie kann ausschließlich von Fachärzten der Orthopädie und Unfallchirurgie und von Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin erbracht werden.

Abgerechnet werden können maximal drei Sitzungen pro Krankheitsfall in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen.

Weitere Voraussetzung, dass die ESWT auf Kosten der Gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden kann ist, dass sich der Versicherte in kontinuierlicher Behandlung befindet. Dies ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf die Stoßwellentherapie bei Fersensporn dann der Fall, wenn in den letzten zwei Quartalen, die dem aktuellen Abrechnungsquartal vorausgehen, wegen der gesicherten Erkrankung „Fasciitis plantaris“ (ICD 10: M72.2) pro Quartal mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.

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