Kleinkind

Leistungsrechtliche Änderungen ab 30.05.2017 bzw. 01.01.2018

Am 29.05.2017 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieses Gesetz bringt ab dem Jahr 2018 Verbesserungen für die Betroffenen mit sich; teilweise treten die Änderungen bzw. Verbesserungen bereits am 30.05.2017 – Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt – in Kraft.

Die Änderungen im Mutterschutzrechts haben auch Auswirkungen auf das Leistungsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung, welche folgend beschrieben werden.

Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist

Die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz betragen grundsätzlich vor der Geburt sechs Wochen und nach der Geburt acht Wochen. Handelt es sich um eine Mehrlings- oder Frühgeburt, beträgt die nachgeburtliche Schutzfrist zwölf Wochen. Für diese Schutzfristen wird das Mutterschaftsgeld (§ 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V) von der zuständigen Krankenkasse geleistet.

Die nachgeburtliche Schutzfrist wird nun aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen ab dem 30.05.2017 ebenfalls auf zwölf Wochen verlängert, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Neugeborenen eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird. Zusätzlich muss die Mutter die Verlängerung der Schutzfrist vor Ablauf von acht Wochen beantragen. Der Antrag auf Verlängerung der Schutzfrist soll von der Mutter beim Arbeitgeber gestellt werden. Es ist allerdings beabsichtigt, dass die Verlängerung der Schutzfrist – wie auch bei den Frühgeburten – bei der zuständigen Krankenkasse beantragt wird.

Für den Nachweis der Behinderung soll künftig der Vordruck „Ärztliche Bescheinigung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten (Vordruckmuster 9) verwendet werden, welcher an das neue Recht entsprechend angepasst wird. Bis die Anpassung erfolgt ist, kann der Arzt eine formfreie Bescheinigung ausstellen, mit der die Behinderung attestiert wird.

Kündigungsschutz wird erweitert

Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts bringt auch eine Verbesserung beim Kündigungsschutz mit sich. Erleidet eine Frau nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, besteht ein Kündigungsschutz für die Dauer von vier Monaten nach der Fehlgeburt.

Ermittlung durchschnittliches Arbeitsentgelt

Zum 01.01.2018 gibt es eine einheitliche Berechnung des Mutterschutzlohns, des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Damit kommt es zu einer Vereinheitlichung bislang unterschiedlicher Berechnungsweisen.

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