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Helmut Göpfert

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Bauchaortenaneurysmen

Ultraschalluntersuchung für Männer ab 65 zahlt künftig die Kasse

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. Oktober 2016 in Berlin beschlossen, dass gesetzlich krankenversicherte Männer ab 65 Jahren künftig Anspruch auf ein einmal durchgeführtes Ultraschallscreening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen haben. Der G-BA bereitet derzeit eine begleitende Versicherteninformation vor, die eine notwendige ärztliche Beratung zu dieser Früherkennungsuntersuchung unterstützen soll. Die Ultraschalluntersuchung kann ab dem 01.01.2018 von den Hausärzten abgerechnet werden; Voraussetzung hierfür ist, dass der Hausarzt von der Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung hierfür erhalten hat.

Krankhafte Erweiterungen der Bauchschlagader nennt man Bauchaortenaneurysma. Sie erzeugen bei den betroffenen Patienten normalerweise keinerlei Schmerzen oder Beschwerden, können aber sehr gefährlich sein da sie je nach Durchmesser und Größe reißen und dadurch zu inneren Blutungen führen können. Solch ein Riss (Ruptur) muss in jedem Fall sofort notärztlich behandelt werden, da sonst sehr schnell der Tod des Patienten eintreten kann. Die Patientenvertretung hat dafür gesorgt, dass das Bewertungsverfahren für diese neue Früherkennungsuntersuchung entsprechend aufgenommen wurde.

Ein unparteiisches Mitglied im G-BA, Dr. Harald Deisler der auch Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung ist sagte dazu, dass „die verfügbaren Studien zeigen, dass Erweiterungen der Bauchaorta durch eine qualitätsgesicherte Ultraschalldiagnostik des Bauchraums zuverlässig und frühzeitig erkannt werden können“. Weiter führte er aus, dass „bei gefährdeten Patienten durch eine frühzeitige Operation Rupturen vermieden werden können. Allerdings sind Operationen an der Bauchaorta nicht risikolos. Es gilt deshalb, das Operationsrisiko gegen das Risiko einer Ruptur abzuwägen. Eine gute Aufklärung des Patienten und eine informierte Entscheidungsfindung sind hier deshalb ausgesprochen wichtig. Die Versicherteninformation, die wir demnächst ergänzen werden, wird die ärztliche Aufklärung unterstützen und den Patienten eine informierte Entscheidung ermöglichen.“

Gefäßverkalkungen (Arteriosklerose) sind in aller Regel der Hauptgrund für eine krankhafte Erweiterung der Bauchaorta, also ein Bauchaortenaneurysma. Männer ab einem Alter von 65 Jahren zählen zu den am häufigsten betroffenen Patienten, in jedem Fall sind Männer häufiger betroffen als Frauen. Neben dieser Erkenntnis zählen Bluthochdruck, Rauchen und Hypercholesterinämie, also ein zu hoher Cholesterinspiegel im Blut zu den größten Risikofaktoren. Wissenschaftliche Studien belegen, dass von Menschen über 65 die Frauen anteilmäßig nur mit 0,5 bis 1,5 Prozent, die Männer aber mit vier bis acht Prozent von einem Bauchaortenaneurysma betroffen sind.

Der durch den G-BA herbeigeführte Beschluss hat als Grundlage Stellungnahmen der Fachberatung Medizin des G-BA, Stellungnahmen und Hinweise der einschlägigen medizinischen Fachgesellschaften sowie den Bericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Diese Entscheidungsgrundlagen sowie die allgemeine Studienlage begründen eindeutig den hohen Nutzen und Zweckmäßigkeit des Ultraschall-Screenings auf Bauchaortenaneurysma bei Männern, jedoch nicht bei Frauen.

Die erste Fassung der neuen Richtlinie Ultraschallscreening bei Bauchaortenaneurysma die durch den G-BA geregelt wurde enthält genauere Einzelheiten zur neuen Früherkennungsuntersuchung. So sind dort unter anderem der Anspruch und die Anforderungen für die qualitätsgesicherte Ultraschalldiagnostik genannt und außerdem die sach- und fachgerechte Überprüfung bzw. Bewertung dieser Maßnahme nach drei Jahren.

Vor Inkrafttreten des Beschlusses muss dieser noch dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegt werden. In Kraft treten kann er dann einen Tag nach der Veröffentlichung des noch nicht erfolgten Beschlusses zur Versicherteninformation im Bundesanzeiger. Dieser wird voraussichtlich Anfang 2017 erfolgen.

Sinn und Zweck von Früherkennungsuntersuchungen

Damit Früherkennungsleistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden können muss der G-BA Richtlinien festlegen in denen die Früherkennungsleistungen sowie die Voraussetzungen dazu benannt werden. Der G-BA hat dabei die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der jeweiligen Leistung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Versorgung der Versicherten zu prüfen und festzulegen. Im Rahmen dieser Prüfung ist hierbei zu klären ob durch die Früherkennungsleistung eine Krankheit wirksam behandelt werden kann, aber auch ob durch die entsprechend frühe Erkennung der Behandlungserfolg verbessert oder gesichert werden kann. Außerdem ist bei den zur Verfügung stehenden Testverfahren darauf zu achten dass sie für die Patienten unschädlich sind und die Krankheit auch in ihren Vor- und Frühstadien verlässlich identifizieren und erfassen. Damit eine gewisse Zielorientierung gewährleistet ist, werden die entsprechenden Früherkennungsuntersuchungen den Versicherungsgruppen zur Verfügung gestellt die medizinisch den meisten Nutzen davon haben.

Die Entwicklung von Früherkennungsuntersuchungen für Erwachsene ist explizit in den §§ 92 und 25 SGB V geregelt.

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