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Ärzte

Gemeinsamer Bundesausschuss beschloss Verbesserungen

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege (HKP) wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn Krankenhausbehandlung durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird oder wenn durch diese das Ziel der ärztlichen Behandlung gesichert wird. Die häusliche Krankenpflege wird im Haushalt der Versicherten, bei deren Familie oder sonst an einem geeigneten Ort durchgeführt. Als geeigneter Ort kommen insbesondere Schulen, Kindergärten und betreute Wohnformen in Betracht.

Verordnung durch Krankenhausärzte

Nach den bisherigen Regelungen der „Richtlinie häusliche Krankenpflege“ (HKP-Richtlinie) konnten Krankenhausärzte an Stelle des Vertragsarztes bei der Entlassung eines Patienten aus dem Krankenhaus für die Dauer bis zum Ablauf des dritten auf die Entlassung folgenden Werktages häusliche Krankenpflege verordnen.

Am 17.07.2014 beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Änderung in der HKP-Richtlinie. Die Änderung sieht folgende Verbesserungen vor:

  • Die Verordnungsmöglichkeit von Krankenhausärzten im Rahmen der Entlassung wurde ausgeweitet. Von bislang drei Werktagen (Montag bis Samstag) können Krankenhausärzte nun fünf Arbeitstage (Montag bis Freitag) häusliche Krankenpflege verordnen.
  • Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Vertragsarzt bei der Entlassung der Patienten zu informieren.
  • Durch die neue Definition, für welchen Zeitraum nach der Krankenhausentlassung häusliche Krankenpflege vom Krankenhausarzt verordnet werden darf, werden die Fristen im Rahmen der HKP-Richtlinie auf Arbeitstage vereinheitlicht.
    Der Begriff „Arbeitstage“ wurde definiert.

Durch die Verbesserungen bei der Verordnungsmöglichkeit von häuslicher Krankenpflege durch Krankenhausärzte und der gleichzeitigen Informationsübermittlung durch das Krankenhaus an den Vertragsarzt soll der Übergang vom stationären in den ambulanten Sektor verbessert werden.

Autor: Klaus Meininger

Bildnachweis: © Stephan Morrosch

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