Gilchristverband

Urteil Bundessozialgericht vom 16.07.2014, B 3 KR 2/13 R

Das Bundessozialgericht hatte am 16.07.2014 unter dem Aktenzeichen B 3 KR 2/13 R über einen Fall entschieden, in dem der Kläger die Kostenübernahme für das An- und Ablegen eines Gilchristverbandes im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (also als HKP-Leistung) geltend machte.

Bei einem Gilchristverband handelt es sich um ein vorgefertigtes Gurtsystem, welches in verschiedenen Größen erhältlich ist. In dieses Gurtsystem wird der Unterarm angewinkelt gelegt, womit es zu einer Immobilisierung des Schulter- und Armbereichs kommt.

Die beklagte Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für das An- und Ablegen des Gilchristverbandes für den Kläger ab. Dieser hatte nach einer stationären Behandlung wegen einer Schulter-Luxation eine entsprechende Verordnung von häuslicher Krankenpflege erhalten, mit der sowohl das Anlegen von stützenden/stabilisierenden Verbänden als auch für die hauswirtschaftliche Versorgung ärztliche verordnet wurden. Den Gilchristverband sollte ein ambulanter Pflegedienst zu Hause anlegen.

Als Grund der Ablehnung wurde von der zuständigen Krankenkasse angegeben, dass es sich beim An- und Ablegen des Gilchristverbandes um Grundpflege handelt, wofür die Soziale Pflegeversicherung zuständig ist. Die Gesetzlich Krankenversicherung kommt nur für die Behandlungspflege auf, zu der die begehrte Leistung im Zusammenhang mit dem Gilchristverband nicht gezählt wird.

Bundessozialgericht bestätigt Anspruch

Mit Urteil vom 16.07.2014 hatten die Richter des Bundessozialgerichts dem Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung zugesprochen und damit die zuvor vom Sozialgericht – erste sozialgerichtliche Instanz – und vom Landessozialgericht – zweite sozialgerichtliche Instanz – (diese gaben zunächst der Krankenkasse Recht und bestätigten keinen Leistungsanspruch) gesprochenen Urteile aufgehoben.

In ihrem Urteil führten die Richter aus, dass das An- und Ablegen des Gilchristverbandes zwar im Zusammenhang mit der Grundpflege erforderlich ist. Der Verband dient jedoch dem Zweck, durch Ruhigstellen des verletzten Arms den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern. Damit fällt die Kostenzuständigkeit in den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Es liegt kein Widerspruch vor, die Maßnahme einmal als Grundpflege und einmal als Behandlungspflege zu subsumieren. Dass die Maßnahme in der Liste der Hilfen zur Grundpflege (Anlage zur Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege) aufgeführt ist, steht nicht im Widerspruch zur Einstufung als Maßnahme zur Sicherung der Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

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