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Medikamente

Kasse zur Kostenübernahme von Avastin verurteilt

Mit Beschluss vom 08.04.2013 hat das Bayerische Landessozialgericht (Az. L 5 KR 102/13 B ER) eine Krankenkasse dazu verurteilt, die Kostenübernahme für Avastin zu übernehmen. Der Beschluss sorge für großes Aufsehen, da es sich bei Avastin um ein Arzneimittel handelt, deren Nutzen und Freiheit von Nebenwirkungen nicht gesichert und daher nicht zugelassen ist. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme dennoch als erfüllt an, da in dem zu beurteilenden Fall das Interesse der Beitragszahler auf Einhaltung sozialrechtlicher Vorschriften im Vergleich zum Rechtsgut Leben aufgrund der tödlichen Erkrankung des Klägers in den Hintergrund tritt.

Die Klage

Geklagt hatte ein 46jähriger Mann, der an einem hirneigenen bösartigen Tumor erkrankt ist. Der Krebs konnte weder radiologisch noch chemotherapeutisch gestoppt werden. Auch operative Maßnahmen blieben ohne Erfolg. Als letzte Chance, den tödlichen Verlauf des Mannes zu stoppen oder zumindest zu verlangsamen, sahen die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik die Behandlung mit dem Medikament „Avastin“. Die zuständige Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für das Medikament Avastin jedoch ab, da das Medikament für die zu behandelnde Krebsbehandlung keine Zulassung hat. Im Rahmen der Ablehnung bezog sich die Krankenkasse auf die Einschätzungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK).

Gegen die Entscheidung der Krankenkasse klagte der Mann. Das Bayerische Sozialgericht sah es als geboten an, über die Klage in einem Eilverfahren zu entscheiden, da dem Mann aufgrund der besonderen Dringlichkeit kein langwieriges Verfahren, welches durch die Anfertigung von Sachverständigengutachten und die Beweiserhebung entstehen würde, zugemutet werden kann. Gegeneinander abzuwägen waren hier die Rechtsgüter der Krankenkasse und des Patienten. Der Schutz von Leben und Gesundheit, welcher im Grundgesetz verankert ist, stand dabei im Vergleich zum Interesse aller Beitragszahler im Vordergrund.

Im Falle des Klägers war die Behandlung mit den von der Wissenschaft zugelassenen Methoden vollständig und erfolglos ausgeschöpft. Die behandelnden Ärzte, welche übrigens von einer angesehen Universitätsklinik kommen, hatten auf der Grundlage von gesicherten Daten die Avastintherapie als erfolgreich eingeschätzt. Daher wurde die Krankenkasse in dem sozialgerichtlichen Streitfall in einem Eilverfahren zur Kostenübernahme der beantragten Avastintherapie verurteilt. Das rein finanzielle Risiko einer Therapie, die noch nicht vollständig gesichert ist, muss im Vergleich zum Rechtsgut des Klägers auf Leben zurückstehen.

Besondere Entscheidung

Das Bayerische Landessozialgericht wies in seinem Beschluss vom 08.04.2013 (Az. L 5 KR 102/13 B ER), wonach ein nicht zugelassenes Medikament bei einer Lebensgefahr von der GKV zu übernehmen ist, noch explizit darauf hin, dass die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nur die Medikamente übernehmen dürfen, deren Nutzen völlig gesichert ist und die frei von Nebenwirkungen sind. Der Gesetzgeber hat diese Grundentscheidung aufgrund der Auswirkungen des Arzneimittels Contergan getroffen. Das Beschlussergebnis des Landessozialgerichts ändere an diesem Grundsatz nichts, so das Landessozialgericht in seiner Beschlussbegründung. Geht es jedoch um Leben oder Tod, müssen die Kassen auch neue Verfahren übernehmen, wenn diese nach wissenschaftlicher und ärztlicher Sicht aussichtsreich sein kann und die herkömmlichen Maßnahmen keine Erfolgsaussicht mehr zulassen.

Hinweis

Die Krankenkassen übernehmen im Einzelfall die Kostenübernahme für Avastin, soweit dieses Arzneimittel im sogenannten Off-label-use eingesetzt wird. In der Praxis wird Avastin zur Behandlung der altersbedingten Maculadegeneration (AMD), einer Augenerkrankung, eingesetzt. Soweit das (wesentlich teurere) Arzneimittel Lucentis nicht angewandt wird, kommt in der Praxis häufig Avastin zur Anwendung.

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