Knochendichtemessung

Erweiterte Kostenübernahme für Osteodensitometrie

Die gesetzlichen Krankenkassen konnten bisher die Kosten für eine Knochendichtemessung, eine sogenannte Osteodensitometrie, nur bei einer ganz bestimmten Indikation übernehmen. So ist eine Kostenübernahme dann möglich, wenn ein Versicherter eine Fraktur (einen Knochenbruch) ohne ein entsprechendes Trauma erlitten hat. Zudem ist eine Kostenübernahme dann möglich, wenn ein gegründeter Verdacht auf Osteoporose aufgrund der individuellen Krankheitsgeschichte besteht.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21.02.2013 die Möglichkeiten für eine osteodensitometrische Untersuchung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erweitert. Grund hierfür war, dass aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse ausgewertet wurden, welche eine Erweiterung des Leistungsanspruchs rechtfertigen.

Neben der oben genannten Indikation können durch die gesetzlichen Krankenkassen künftig die Kosten für eine Osteodensitometrie auch dann übernommen werden, wenn eine gezielte medikamentöse Behandlungsabsicht aufgrund konkret vorliegender Befunde besteht. Es wird zwar weiterhin ein derartiger Befund dann gegeben sein, wenn ohne adäquates Trauma eine klinisch erkennbare Fraktur – zum Beispiel eines Wirbelkörpers – vorliegt. Es ist jedoch nicht mehr zwingend erforderlich, dass eine solche Konstellation auch tatsächlich gegeben ist. Insbesondere dann, wenn zum Zweck der laufenden Therapie eine Knochendichtemessung wiederholt werden soll, kann eine Kostenübernahme erfolgen.

Weiterhin ausgeschlossen ist die Kostenübernahme für eine Osteodensitometrie, wenn eine spezifische Arzneimitteltherapie durchgeführt wird oder wurde, und die Leistung nur zur Kontrolle durchgeführt wird. Im Rahmen des Therapiemonitoring ist also keine Abrechnung mit der Krankenkasse möglich. Dies wird durch den G-BA damit begründet, dass die Osteodensitometrie kein zuverlässiger Indikator ist, mit dem der Therapieerfolg beurteilt werden kann. Eine Änderung des Frakturrisikos liegt nämlich nicht unbedingt dann vor, wenn es während einer Therapie zu einer Veränderung der Knochendichte kommt.

Durchführung mittels DXA

Eine osteodensitometrische Untersuchung darf ausschließlich in Form der Dual-Energy S-ray Absorptiometrie (kurz: DXA) durchgeführt werden. In dem Fall, dass eine spezifische medikamentöse Therapie aufgrund der durchgeführten DXA nicht erforderlich wird, ist eine Wiederholung der Untersuchung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erst nach Ablauf von fünf Jahren erneut möglich.

Was ist Osteoporose

Unter Osteoporose versteht man eine Skeletterkrankung im Rahmen derer es zu einem Verlust der Knochensubstanz kommt. Dadurch kann es zu Knochenbrüchen kommen, die auch ohne die normalerweise dafür erforderliche Belastung auftreten. Die Osteoporose tritt vor allem bei Menschen im fortgeschrittenen Lebensalter auf. Vor allem Frauen sind von der Osteoporose überdurchschnittlich betroffen.

Fazit

Während durch die Gesetzliche Krankenversicherung bislang eine osteodensitometrische Untersuchung nur dann übernommen werden konnte, wenn ein Versicherter ohne ein entsprechendes Trauma eine Fraktur erlitten hat, kann künftig auch dann eine Kostenübernahme erfolgen, wenn eine spezifische medikamentöse Therapie aufgrund konkreter anamnestischer und klinischer Befunde durchgeführt werden soll.

Der Beschluss des G-BA wird nun dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt und tritt dann nach erfolgter Nichtbeanstandung nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bildnachweis: © Dash - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: