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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

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Schwanger

Leistungsvorschriften ab 30.10.2012 im SGB V

Bislang sind die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft noch in der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Nun werden die Leistungen in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in dem die rechtlichen Vorschriften der Gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, integriert. Die Überführung der gesetzlichen Vorschriften erfolgte mit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes (PNG) am 30.10.2012 nahezu eins zu eins im Vergleich zu den Regelungen in der RVO. Allerdings wurde neben redaktionellen Änderungen auch inhaltliche Änderungen bei den Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft vorgenommen, welche folgend näher beschrieben werden. Die neuen Paragraphen, welche die Leistungsansprüche bei Schwangerschaft und Mutterschaft regeln, sind die §§ 24c bis 24i SGB V.

Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe

Der Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe bei Schwangerschaft ist nun im neuen § 24d SGB V geregelt. Nun haben auch Neugeborene einen eigenen Anspruch auf die säuglingsbezogenen Leistungen der Hebammenhilfe, wenn die Versorgung nach der Geburt nicht von der leiblichen Mutter erfolgen kann. Dies ist beispielsweise bei einer Adoption der Fall.

Ambulante und stationäre Entbindung

Der Anspruch auf eine ambulante als auch auf eine stationäre Entbindung ist in § 24d SGB V geregelt. Die ambulanten Entbindungen können sowohl in einer Einrichtung erfolgen, die von einer Hebamme geleitet wird, in einem Krankenhaus oder auch im Rahmen einer Hausgeburt.

Berechnung der Dauer des Mutterschaftsgeldes

Bislang wurde der Bezugszeitraum für das Mutterschaftsgeld (grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen – bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen – nach der Entbindung anhand des voraussichtlichen Entbindungstages berechnet. Teilweise kam jedoch auch der tatsächliche Entbindungstag für die Berechnung des Anspruchszeitraums zum Tragen. In der neuen Rechtsvorschrift des § 24i SGB V ist nun ausschließlich der mutmaßliche Entbindungstag maßgebend.

Ebenfalls entfällt die Frist zur Ausstellung der Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag. Konnte die Bescheinigung bislang frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist (also sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag) ausgestellt werden, gibt es diese Frist nicht mehr. Der GKV-Spitzenverband wird sich mit dieser Thematik noch auseinandersetzen und hierüber ein Besprechungsergebnis herausbringen, wie mit dieser neuen gesetzlichen Regelung umgegangen wird. In diesem Zusammenhang wird noch geklärt, ob die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag noch erforderlich ist oder ob ggf. die Bescheinigung für den Arbeitgeber ausreicht. Bescheinigungen, welche früher als sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag ausgestellt werden, werden von der Krankenkasse nun anerkannt.

Modellvorhaben

§ 63 Abs. 2 SGB V ermöglicht den Krankenkassen und deren Verbände, dass Modellvorhaben zur Schwangerschaft und Mutterschaft durchgeführt werden können.

Ihre Fragen zum Krankenversicherungsrecht

Fragen, welche die Gesetzliche Krankenversicherung betreffen, können registrierte und unabhängig von den Versicherungsträgern tätige Rentenberater beantworten. Daneben stehen Ihnen die Rentenberater auch in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Renten-, Pflege- und Unfallversicherung kompetent zur Seite und übernehmen auch die Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur rechtlichen Durchsetzung der Leistungsansprüche.

Kontaktieren Sie mit Ihrem Anliegen die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Herrn Helmut Göpfert und Herrn Marcus Kleinlein!

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