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Fettabsaugung nicht auf Kassenkosten

Liposuktion darf Krankenkasse nicht übernehmen

Bei einer Fettabsaugung, einer sogenannten Liposuktion, handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Diese darf eine gesetzliche Krankenkasse nur dann erbringen, wenn seitens des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine positive Empfehlung ausgesprochen wurde. Nachdem eine solche positive Empfehlung nicht vorliegt, ist eine Krankenkasse nicht zur Kostenübernahme einer Liposuktion berechtigt bzw. verpflichtet. Dies bestätigte mit einem aktuellen Urteil am 23.04.2012 das Sozialgericht Mainz (Aktenzeichen des Urteils: S 14 KR 143/11).

Der Klagefall

Zu dem Klagefall am Sozialgericht Mainz kam es, weil die Krankenkasse für ihre Versicherte, die eine ambulante Liposuktion durchführen ließ, die Kostenübernahme ablehnte. Die Versicherte leidet bereits seit ihren Jugendjahren an Lipödemen an den Beinen. Lipödeme werden umgangssprachlich auch Reithosenfettsucht, Reiterhosensyndrom oder Säulenbein bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine symmetrische und atypische Häufung von Fettgewebe, welches sich seitlich an den Hüften, Oberschenkeln und Oberarmen ansetzt. Meist sind nur Frauen von dieser Krankheit betroffen.

Bevor die Versicherte die Liposuktion, also die Fettabsaugung, durchführen ließ, hatte sie versucht eine Besserung durch eine Umstellung der Ernährung, ergänzt mit Sport und manuellen Lymphdrainagen zu erreichen. Dies führte jedoch zu keiner Beschwerdelinderung.

Die Krankenkasse lehnte es ab, die Kosten für die Fettabsaugung zu übernehmen. Gegen diese Entscheidung klagte die Versicherte und beantragte die Fettabsaugung auf Kassenkosten, weshalb sich das Sozialgericht Mainz mit dem Antrag beschäftigen und ein Urteil sprechen musste.

Urteil SG Mainz, Az. S 14 KR 143/11

Mit Urteil vom 23.04.2012 bestätigte das Sozialgericht Mainz die für die Versicherte negative Entscheidung. Das Urteil wurde unter dem Aktenzeichen S 14 KR 143/11 gesprochen.

Die Richter führten in ihrer Urteilsbegründung aus, dass der G-BA bezüglich der Liposuktion keine positive Empfehlung ausgesprochen hat. Daher kann auch keine Kostenübernahme für diese Leistung durch die Gesetzliche Krankenversicherung erfolgen.

Ein besonderer Ausnahmefall, welcher eine Kostenübernahme im Einzelfall trotz fehlender positiver Empfehlung des G-BA rechtfertigt, liegt bei der Klägerin auch nicht vor. Eine Kostenübernahme darf unter anderem bei fehlender positiver Empfehlung des G-BA nur dann erfolgen, wenn ein Versicherter an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung leidet. Ein solches Stadium wird durch Lipödeme nicht erreicht, weshalb die Klage für die Klägerin negativ verlief.

In ihrer Entscheidung lehnten sich die Richter des Sozialgerichts Mainz an Entscheidungen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz und des Bundessozialgerichts an. Diese Gerichte mussten ebenfalls über eine Kostenübernahme von Fettabsaugungen entscheiden. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz urteilte am 17.04.2008 (Az. L 5 KR 174/07), dass Fettabsaugungen weder ambulant noch stationär zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen dürfen. Dieses Urteil wurde später vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 16.12.2008 (Az. B 1 KR 11/08 R) bestätigt.

Wann neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durch die Krankenkasse übernommen werden können bzw. müssen, wenn der G-BA noch keine positive Empfehlung hierzu abgegeben hat, hat das Bundesverfassungsgericht in einem wegweisenden Urteil vom 6.12.2005, Az.: 1 BvR 347/98 erläutert. Dieses Urteil ist auch als „Nikolausurteil“ bekannt.

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