Massage

Keine Kostenübernahme einer rhythmischen Massage durch GKV

Mit Urteil vom 24.11.2011 hatte das Hessische Landessozialgericht (Az. L 8 KR 93/10) entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse keine Kosten für eine rhythmische Massage bezahlen muss. Damit wurde die Berufung einer 77jährigen Frau aus Marburg abgewiesen.

Zusammenfassend kommen die Richter des Landessozialgerichts zu dem Ergebnis, dass es sich bei den rhythmischen Massagen um ein „neues“ Heilmittel handelt, für das Kosten nur dann von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hierzu eine positive Bewertung abgegeben hat. Zudem handelt es sich nicht um ein Systemversagen, wenn sich der G-BA bislang noch nicht mit der Leistungspflicht der Krankenkassen im Zusammenhang mit der rhythmischen Massage beschäftigt hat.

Hintergrund

Die Klägerin begehrte von ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für rhythmische Massagen, welche sie mittels Vorlage eines ärztlichen Attestes beantragte. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass es sich um ein neues Heilmittel handelt, wofür keine Leistungspflicht besteht.

Gegen die Ablehnung beschritt die Versicherte den sozialgerichtlichen Klageweg und führte aus, dass die rhythmischen Massagen schon seit über 80 Jahren ein integrativer Bestandteil der anthroposophischen Medizin sind. Von daher kann es nicht zu ihren Lasten gehen, wenn sich der Gemeinsame Bundesausschuss bislang noch nicht mit der Leistung „rhythmische Massagen“ beschäftigt hat und kein Anerkennungsverfahren eingeleitet hat.

Sozialgerichte lehnen ab

Sowohl das zuständige Sozialgericht (erste sozialgerichtliche Instanz) als auch das Hessische Landessozialgericht (zweite sozialgerichtliche Instanz) bestätigten in ihren Urteilen die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse. So führt das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 24.11.2011 (Az. L 8 KR 93/10) an, dass Heilmittel, die bislang noch kein Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, als neue Heilmittel gelten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bisher die rhythmischen Massagen weder anerkannt, noch hat er sich mit diesen überhaupt befasst. Dadurch, dass sich der G-BA mit den rhythmischen Massagen noch nicht befasst hat, kann jedoch auch kein Systemversagen hergeleitet werden.

Ein Beurteilungsverfahren beim G-BA kann ein Spitzenverband der Krankenkassen oder eine kassenärztliche Vereinigung beantragen. Aufgrund der begrenzten Bearbeitungskapazität des G-BA haben die Krankassen einen entsprechenden Entscheidungsspielraum. Hier kann die medizinische Relevanz der Methode bei Behandlung und zuvor erfolgter Diagnostik ein sachgerechtes Kriterium sein, um über eine Leistung zu entscheiden. Im Hinblick auf die zu beurteilenden rhythmischen Massagen stehen ausreichend andere Heilmittel der physikalischen Therapie zur Verfügung, die von der Krankenkasse übernommen werden können. Als Beispiele wurden die klassische Massage und die Krankengymnastik angeführt.

Da die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen wurde, ist das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24.11.2011 (Az. L 8 KR 93/10) bereits rechtskräftig.

Autor: Klaus Meininger

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