Diabetes

G-BA beschließt Änderungen bei Verordnung von Blutzuckerteststreifen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (kurz: G-BA) hat am 17.03.2011 Änderungen in der Verordnungsfähigkeit von Blutzucker- und Harnteststreifen beschlossen. Anlass für die Änderungen war, dass auf Veranlassung des Gemeinsamen Bundesausschusses das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit (IQWiG) eine Benutzerbewertung hat durchführen lassen, ob die Verordnung von Teststreifen für die Patienten einen nennenswerten Nutzen hat.

Die Gesetzliche Krankenversicherung hat für Blutzucker- und Harnteststreifen jährliche Leistungsausgaben von 900 Millionen Euro. Da bislang noch nicht ausreichend geklärt wurde, ob die Patienten von einer Selbstmessung profitieren, wurde die Benutzerbewertung durchgeführt. Zudem hat der G-BA die Aufgabe, Leistungen, für die die Gesetzliche Krankenversicherung aufkommen muss, hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und den tatsächlichen Nutzen zu überprüfen und diese gegebenenfalls auf das Maß des Notwendigen zu begrenzen.

Versicherte, die nicht insulinpflichtig sind

Speziell ging es um die Patienten, die an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt, jedoch nicht insulinpflichtig sind. Als Ergebnis kam heraus, dass die betroffenen Patienten, die mit oralen Antidiabetika versorgt sind, keinen Nutzen an einer Selbstmessung haben. Dies deshalb, weil aufgrund der Selbstmessung keine direkten Konsequenzen hinsichtlich der Therapie gezogen werden. Eine gegebenenfalls notwendige Anpassung der Tablettendosis wird ausschließlich durch die behandelnden Ärzte beurteilt und durchgeführt. Diesbezüglich kam das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit zu dem Ergebnis, dass die betroffenen Patienten durch die Selbstmessung hinsichtlich des Erkrankungsverlaufs keinen Nutzen haben.

Der Beschluss des G-BA, die Verordnungsfähigkeit von Teststreifen für nicht insulinpflichtige Versicherte zu beschränken, wurde in Abstimmung mit mitberatenden Patientenvertretern getroffen. Der Beschluss sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, in denen bei den betroffenen Versicherten dennoch die Teststreifen verordnet werden können. So können die Blutzuckerteststreifen bei einer instabilen Stoffwechsellage – wie bisher – verordnet werden. Schwankungen in den Blutzuckerwerten können beispielsweise dann auftreten, wenn ein Patient auf bestimmte orale Antidiabetika neu eingestellt wurde oder neben dem Diabetes noch weitere Erkrankungen hinzukommen.

Nicht betroffene Versicherte

Von dem Beschluss des G-BA sind die Versicherten nicht betroffen, die an einem Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 erkrankt sind und das Insulin spritzen. Diese Personengruppen erhalten von ihrem behandelnden Arzt weiterhin die Blutzucker- und/oder Harnteststreifen wie bisher verordnet; in diesen Fällen wurde die Verordnungsfähigkeit nicht eingeschränkt.

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17.03.2011 wird zur Prüfung dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt. Nach Nichtbeanstandung durch dieses Ministerium und tritt der Beschluss mit dem übernächsten Quartal nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Autor: Daniela Plankl

Bildnachweis: © fovito - Fotolia

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