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Geldmünzen

Anspruch auf Arbeitslosengeld bestätigt

Arbeitnehmer haben während einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ist der Entgeltfortzahlungsanspruch erschöpft – im Regelfall nach 42 Kalendertagen – besteht ein Anspruch auf Krankengeld, welches die Gesetzliche Krankenversicherung leistet. Gleiches gilt für Arbeitslose. Die Leistungsfortzahlung für 42 Kalendertage leistet für Arbeitslose die Agentur für Arbeit. Ist eine schwangere Arbeitslose arbeitsunfähig krank, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung für bis zu 42 Kalendertage. Wurde jedoch für eine schwangere Arbeitslose lediglich ein Beschäftigungsverbot ärztlich ausgesprochen, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht, muss die Agentur bis zum Ende des Beschäftigungsverbots – in der Regel bis zur Entbindung – Arbeitslosengeld zahlen. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes kann nicht verweigert werden, wie nun das Landessozialgericht Bremen-Niedersachsen in einem Fall entschieden hatte.

Hintergrund

Zu dem Klageverfahren bis zum Landessozialgericht kam es, weil die Agentur für Arbeit einer schwangeren Arbeitslosen die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld verweigert. Die Schwangere war bei der Agentur für Arbeit für eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden arbeitslos gemeldet. Für eine Vollzeitstelle stand sie nicht zur Verfügung, da sie noch mit der Erziehung und Betreuung ihrer kleinen Tochter betraut war. Nachdem der behandelnde Arzt für die Arbeitslose ein Beschäftigungsverbot ärztlich anordnete, wurde die Zahlung des Arbeitslosengeldes mit der Begründung eingestellt, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht. Den Hinweis der Arbeitslosen, dass bei ihr keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, sondern lediglich ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, konnte die Agentur für Arbeit nicht zur weiteren Zahlung des Arbeitslosengeldes bewegen. Daraufhin beschritt die Arbeitslose den Klageweg.

Ein Beschäftigungsverbot können Ärzte nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) aussprechen, wenn das Leben der Schwangeren oder das Leben des Kindes durch eine Beschäftigung bedroht wird. Im Falle der Klägerin wurde das Beschäftigungsverbot aufgrund einer Risikoschwangerschaft ausgesprochen.

Entscheidung der Sozialgerichte

Das Sozialgericht Lüneburg gab zunächst der Agentur für Arbeit Recht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld hat. Gegen dieses Urteil ging die Klägerin in Berufung. Das Landessozialgericht Bremen-Niedersachsen (zweite sozialgerichtliche Instanz) gab schließlich der Klägerin Recht.

Die Richter des Landessozialgerichts entschieden in Ihrem Urteil, welches am 25.10.2010 veröffentlicht und unter dem Aktenzeichen L 11 AL 149/07 gesprochen wurde, dass die Verweigerung der Arbeitslosengeld-Zahlung dem Artikel 6 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) widerspricht. Nach dieser Regelung des Grundgesetzes hat eine Mutter gegenüber der Gemeinschaft einen Anspruch auf Fürsorge und Schutz. Dieses Recht haben auch werdende Mütter.

Zudem vertraten die Richter die Auffassung, dass ein nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochenes Beschäftigungsverbot nicht der Verfügbarkeit einer Arbeitslosen entgegensteht. Ein anderer Sachverhalt würde sich nur dann ergeben, wenn während des Beschäftigungsverbots gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit bestehen würde. Von einer Arbeitsunfähigkeit ist jedoch während einer Schwangerschaft zunächst nicht auszugehen.

Revision beim Bundessozialgericht

Da die Entscheidung des Landessozialgerichts Bremen-Niedersachsen grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen. Bis das Bundessozialgericht über einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld während eines ärztlich ausgesprochenen Beschäftigungsverbots entschieden hat, zahlen die Agenturen für Arbeit das Arbeitslosengeld zunächst weiter. Die Bundesagentur für Arbeit wurde aufgrund des sozialgerichtlichen Streitverfahrens vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes in den entsprechenden Fällen gebeten.

Autor: Daniela Plankl

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