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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Arbeitsunfähigkeit

Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Kurzarbeit

Für Beschäftigte, in deren Betrieb Kurzarbeit umgesetzt wird und die gleichzeitig arbeitsunfähig erkranken, stellt sich die Frage, ob seitens des Arbeitsamtes Kurzarbeitergeld gewährt wird oder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Zahlung von Krankengeld besteht. Der Gesetzgeber unterscheidet in diesen Fällen zwei Fallkonstellationen. Die erste Fallkonstellation betrifft die Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit vor der Kurzarbeit beginnt. Die zweite Fallkonstellation betrifft die Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit beginnt.

Arbeitsunfähigkeit beginnt vor Kurzarbeit

Sofern in einem Betrieb verkürzt gearbeitet wird, hat der Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten die Entgeltfortzahlung nur in Höhe des Arbeitsentgeltes zu leisten, welches durch die verkürzte Arbeitszeit geleistet worden wäre. Dies bedeutet, dass der Differenzbetrag zum „normalen“ Arbeitsentgelt grundsätzlich durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden muss.

Aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit, welche vor der Kurzarbeit begonnen hat, wird jedoch kein Kurzarbeitergeld geleistet. In diesen Fällen leistet die Krankenkasse während des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Das Krankengeld wird vom Arbeitgeber berechnet und an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Dieser erhält das geleistete Krankengeld über ein Erstattungsverfahren wieder von der zuständigen Krankenkasse zurück.

Sofern die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des maximalen Entgeltfortzahlungsanspruchs andauert, leistet die Krankenkasse Krankengeld in voller Höhe entsprechend den gesetzlichen Berechnungsvorschriften.

Arbeitsunfähigkeit beginnt während Kurzarbeit

Sollte eine Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten während des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld beginnen, hat der Arbeitnehmer auch für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Anspruch besteht bis maximal zum Ablauf der Entgeltfortzahlung, die grundsätzlich sechs Wochen (42 Tage) beträgt. Nach Anspruch der gesetzlichen Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht ein Anspruch auf Krankengeld.

Relevant für die Beurteilung, ob die Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit beginnt, ist der Monat des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Sofern gleichzeitig in diesem Monat Kurzarbeitergeld geleistet wurde, beginnt die Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, wann in diesem Monat tatsächlich der erste Tag der Kurzarbeit war.

Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt für Versicherte, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erkranken, nach dem Arbeitsentgelt, welches vor Eintritt des Arbeitsausfalls aufgrund der Kurzarbeit erzielt wurde. Dies hat zur Folge, dass ein geringeres Arbeitsentgelt aufgrund der Kurzarbeit zu keiner Minderung des Krankengeldes führt.

Fragen zum Krankengeld

Fragen zur Leistung „Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung“ beantworten Ihnen kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern registrierte Rentenberater. Die registrierten Rentenberater vertreten Sie auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung des Krankengeldanspruchs.

Kontaktieren Sie die Rentenberater Herrn Helmut Göpfert und Herrn Marcus Kleinlein!

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