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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Krankengeld

Zusammentreffen von Krankengeld und Rente

Das Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Leistung, die ein aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit entfallendes Arbeitsentgelt (größtenteils) ersetzen soll. Daher handelt es sich beim Krankengeld um eine Entgeltersatzleistung. Mit dieser soll der Versicherte in die Lage versetzt werden, seinen Lebensstandard auch während einer Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf einer Entgeltfortzahlung erhalten zu können.

Dauert eine Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum und ist zugleich nicht mehr damit zu rechnen, dass eine volle oder teilweise Erwerbstätigkeit noch ausgeübt werden kann, sollte die Beantragung einer Rente wegen Erwerbsminderung in Erwägung gezogen werden. Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung sieht für diese Fälle die Gewährung einer Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung vor. Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, kann auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Frage kommen.

Bei Versicherten stellt sich immer wieder die Frage, wie sich eine Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf einen bestehenden Krankengeldanspruch auswirkt. Ebenfalls stellt sich die Frage, wie sich die Bewilligung einer Altersrente auf den Krankengeldanspruch auswirkt.

Krankengeldanspruch entfällt

Wird einem Versicherten eine Altersvollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt, stellt die Krankenkasse mit sofortiger Wirkung die Krankengeldzahlung ein. Vom Beginn der Rente an haben die Versicherten keinen Krankengeldanspruch mehr. Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen während des Krankgeldbezugs die Rente bewilligt wird als auch für die Fälle, in denen nach Rentenbeginn die Arbeitsunfähigkeit eintritt.

Krankengeld wird gekürzt

Trifft ein Anspruch auf Krankengeld mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (halbe Erwerbsminderungsrente), einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder einer Rente für Bergleute von der Knappschaft zusammen, wird die Krankengeldzahlung mit Beginn der Rente gekürzt. Die Kürzung erfolgt jedoch nur dann, wenn die Rente nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beginnt. Hat ein Versicherter bereits einen Anspruch auf die genannten Renten und beginnt erst dann die Arbeitsunfähigkeit, erfolgt die Zahlung des Krankengeldes und der Rente parallel und ungekürzt.

Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers

Im Falle einer Genehmigung einer Rente, die zum Entfall oder zur Kürzung des Krankengeldanspruchs führt, erfolgt zunächst für den Überschneidungszeitraum (Zeitraum, in dem der Krankengeldanspruch mit dem Rentenanspruch zusammentrifft) keine Zahlung der Rente. Die Krankenkasse hat auf das geleistete Krankengeld einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Erst wenn dieser Erstattungsanspruch vom Rentenversicherungsträger befriedigt ist, wird ein ggf. verbleibender Rentenbetrag ausgezahlt.

Meist ist der Krankengeldzahlbetrag höher als der Rentenzahlbetrag. In diesem Fall erhält die Krankenkasse die vollen Rentenleistungen für die Zeit der Überschneidung von Krankengeld und Rente. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass in diesen Fällen seitens der Krankenkasse der Differenzbetrag zwischen Rente und Krankengeld (Krankengeldbetrag, der den Rentenbetrag überschreitet) vom Versicherten nicht zurückgefordert werden kann.

Rentenberater unterstützen

Vor allem bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit, deren Ende nicht absehbar ist, sollte mit einem registrierten Rentenberater die Beantragung einer Rente ausführlich erörtert werden. In diesem komplexen Themengebiet wird dringend angeraten, fachkundigen Rat einzuholen.

Kontaktieren Sie daher die registrierten Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten und ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten vertreten. Die Rentenberater können auch Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche kompetent durchführen.

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