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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Familie, Kinder

Kein Kurzarbeitergeld während Anspruch auf Kinder-Krankengeld

Versicherte haben einen Anspruch auf Gewährung von Kinder-Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Der Anspruch besteht pro Kalenderjahr für längstens zehn Arbeitstage pro Kind, Alleinerziehende haben den Anspruch für die Dauer von bis zu 20 Arbeitstagen. Der Gesamtanspruch pro Versicherten ist allerdings, sofern mehrere Kinder vorhanden sind, auf 25 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage) begrenzt. Näheres können Sie unter: Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nachlesen.

In der Praxis kann es vorkommen, dass ein Anspruch auf Kinder-Krankengeld mit einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld zusammenfällt. Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gewährt. Das Kinder-Krankengeld wird von der Krankenkasse gewährt, bei der der Versicherte, der der Arbeit fernbleibt, versichert ist.

Leistungskonkurrenz

In der Vergangenheit galt bei einer Leistungskonkurrenz von Kinder-Krankengeld und Kurzarbeitergeld folgende Regelung, welche die Spitzenverbände der Krankenkassen bereits in einem Besprechungsergebnis vom 22.08.1977 mit der übereinstimmenden Auffassung der Bundesagentur für Arbeit, geregelt haben:

  • Ist zuerst der Arbeitsausfall eines Versicherten aufgrund von Kurzarbeit entstanden und kam später der Anspruch auf Kinder-Krankengeld hinzu, wurde kein Kinder-Krankengeld gewährt. Hier bestand durchgehend der Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Erfolgte zuerst die Freistellung wegen Erkrankung des Kindes und trat während dieser Zeit die Kurzarbeit ein, wurde bis zu dessen Anspruchsende das Kinder-Krankengeld durch die Krankenkasse geleistet. Erst danach kam die Zahlung des Kurzarbeitergeldes in Frage.
  • Begann zeitgleich, also am gleichen Tag, die Freistellung wegen Erkrankung des Kindes und wegen der Kurzarbeit, wurde kein Kinder-Krankengeld geleistet. Hier wurde ausschließlich das Kurzarbeitergeld geleistet.

Da ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bzw. auf dessen Fortzahlung nur dann besteht, wenn für den Arbeitsausfall wirtschaftliche Ursachen maßgebend sind, kann nach den gesetzlichen Vorschriften dieses im Falle der Erkrankung eines Kindes des Versicherten nicht mehr gezahlt werden. In diesen Fällen kommt ausschließlich die Zahlung von Kinder-Krankengeld zum Tragen.

Die Verbände der Krankenkassen haben auf Bundesebene zusammen mit dem GKV-Spitzenverband am 01./02.10.2009 das Zusammentreffen von einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Kinder-Krankengeld nochmals erörtert. Dabei wurde vereinbart, dass beim Zusammentreffen der zwei genannten Leistungsansprüche ausschließlich Kinder-Krankengeld geleistet wird. Die damalige Regelung des Besprechungsergebnisses vom 22.08.1977 hat damit keine Gültigkeit mehr.

Registrierte Rentenberater

Die für den Bereich der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung registrierten Rentenberater stehen Ihnen für alle Fragen zu diesen Sozialversicherungszweigen mit einer Auswirkung auf eine gesetzliche Rente kompetent zur Verfügung. Kontaktieren Sie daher mit Ihren Anliegen die Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein, die Sie auch in Widerspruchs- und Klageverfahren zur Durchsetzung der Leistungsansprüche vertreten können.

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