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Helmut Göpfert

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Nachweis Arbeitsunfähigkeit

Krankengeld wird nicht ohne Nachweis der Erkrankung geleistet

Kann eine Erkrankung nicht mehr nachgewiesen werden, muss eine Krankenkasse kein Krankengeld leisten. Unter diesem Leitsatz hat das Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen am 05.02.2009 unter dem Aktenzeichen L 16 KR 209/08 ein Urteil gesprochen. Dem Urteil ging ein Klageverfahren voraus, das ein Baufahrzeugführer veranlasste.

Klagegegenstand

Der Kläger wurde von seinem behandelnden Arzt von Oktober 2006 bis einschließlich Mitte Dezember 2006 wegen einer Speiseröhrenentzündung arbeitsunfähig geschrieben. Nach Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung leistete die zuständige Krankenkasse Krankengeld. Die Krankenkasse bestätigte dem späteren Kläger, nachdem sie sich eine medizinische Stellungnahme eingeholt hatte, dass ab dem 18.12.2006 wieder Arbeitsfähigkeit besteht.

Der Baufahrzeugführer nahm am 18.12.2006 die Arbeit auf, beendete diese jedoch nach nur drei Stunden wieder, da ihn erneut seine gesundheitlichen Probleme wegen der Speiseröhrenentzündung plagten. Der behandelnde Arzt bescheinigte deshalb eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich Mitte Januar 2007. Der Arzt forderte zusätzlich, dass der Baufahrzeugführer während der „erneuten“ Arbeitsunfähigkeit eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben in Anspruch nahm.

Während der stufenweisen Wiedereingliederung sollen Arbeitnehmer wieder schrittweise in den bisherigen Beruf bzw. die bisherige Arbeitsstelle eingeführt werden, wobei die Arbeitszeit nach und nach schrittweise erhöht wird bis eine volle Erwerbstätigkeit wieder möglich ist. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (kurz: MDK) sah allerdings keine Notwendigkeit für eine stufenweise Wiedereingliederung und bestätigte der Krankenkasse, dass ab dem 18.12.2006 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt. Die Problematik mit der Speiseröhre, so der MDK, verursacht lediglich eine Behandlungsbedürftigkeit, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Da der MDK die Auffassung vertrat, dass der Baufahrzeugführer wieder seine bisherige Tätigkeit ausüben kann, leistete die Krankenkasse kein Krankengeld mehr.

Urteil Landessozialgericht

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen schloss sich mit Urteil vom 05.02.2009 (Az. L 16 KR 209/08) der Auffassung der Krankenkasse an und wies die Berufung des Baufahrzeugführers zurück. Damit besteht für den Kläger ab dem 18.12.2006 kein weiterer Anspruch auf Krankengeld.

Die Richter führten aus, dass dem Kläger es durchaus möglich war, seine bisherige Arbeit auszuüben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass schon kleine Leistungseinschränkungen zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen. Hätte der Kläger tatsächlich, wie er schilderte, unerträgliche Schmerzen ertragen, wäre auch die stufenweise Wiedereingliederung – wie vom behandelnden Arzt vorgeschlagen – nicht möglich gewesen. Die vorliegenden Befunde brachten das Landessozialgericht zu der Überzeugung, dass ab dem 18.12.2006 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. Unterstützt wurde die Entscheidung dadurch, dass der Kläger auch keine Medikamente mehr verordnet bekam.

Die Krankengeldzahlung über den 18.12.2006 wurde damit in der zweiten sozialgerichtlichen Instanz abgelehnt.

Hilfe in Krankengeldangelegenheiten

Für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung registrierte und gerichtlich geprüfte Rentenberater stehen für alle Angelegenheiten zur Leistung Krankengeld kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern zur Verfügung.

Kontaktieren Sie die Rentenberater Herrn Helmut Göpfert oder Herrn Marcus Kleinlein mit Ihrem Anliegen.

Empfehlung:

Haben Sie von Ihrer Krankenkasse einen Bescheid über das Ende der Krankengeldzahlung erhalten, weil die Höchstanspruchsdauer erreicht wurde, sollte dieser Bescheid dringend auf Richtigkeit überprüft werden – s. hierzu: Krankengeld wird nur befristet gewährt.

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