Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung im Ausland
Arbeitnehmer, die im Ausland während ihres Urlaubs erkranken, müssen für diese Tage keinen Erholungsurlaub in Anspruch nehmen. Ist der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bereits erschöpft, zahlt die zuständige Krankenkasse Krankengeld. Allerdings muss im Falle einer Erkrankung im Ausland die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse gemeldet werden. Hierzu muss ein Meldeverfahren eingehalten werden. Wird das Meldeverfahren nicht eingehalten, muss nach einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 27.11.2008 (Az. L 8 KR 169/06) die Krankenkasse kein Krankengeld leisten. Die Entscheidung des LSG Hessen wurde durch das Bundessozialgericht mit Urteil (Az. B 1 KR 95/08 B) bestätigt.
Urlaub in Spanien
Das Landessozialgericht Hessen hatte über eine Berufung eines Spaniers entscheiden müssen, der bereits seit dem Jahr 1980 bei einem Arbeitgeber in Frankfurt beschäftig ist. Im Oktober 2001 reiste der Arbeitnehmer in sein Heimatland Spanien, um dort gemeinsam mit seiner Ehefrau den Erholungsurlaub zu verbringen. Der Spanier erkrankte an einem Rückenleiden in seinem Heimatland, was der behandelnde Arzt auch entsprechend bestätigte. Erst im April 2003 kehrte der Spanier nach Deutschland zurück und beantragte bei seiner Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld.
Die zuständige Krankenkasse lehnte den Antrag auf Krankengeld, dessen Gesamtsumme 72.000 Euro betragen hätte, ab. Die Krankenkasse führte aus, dass zum einen die Arbeitsunfähigkeit nicht mitgeteilt wurde, zum anderen deren lange Dauer aus medizinischen Gründen nicht nachvollziehbar ist.
Korrekte Entscheidung durch Krankenkasse
Das Landessozialgericht Hessen bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse. Mit Urteil (Az. L 8 KR 169/06) vom 27.11.2008 führte das Gericht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit in Spanien spätestens drei Tage nach deren Beginn beim zuständigen spanischen Krankenversicherungsträger – dem Gesundheitsamt – hätte mitgeteilt werden müssen. Von dieser Stelle wird nach einer Kontrolluntersuchung die deutsche gesetzliche Krankenkasse verständigt. Damit hat diese Krankenkasse die Möglichkeit, eine ärztliche Untersuchung bei einem von ihr bestimmten Arzt zu veranlassen. Nach eingelegter Revision wurde mit Urteil vom Bundessozialgericht (Az. B 1 KR 95/08 B) die Entscheidung des LSG bekräftigt.
Der Spanier begründete seine Klage damit, dass er die Arbeitsunfähigkeit seinem Arbeitgeber mitgeteilt und auch entsprechende Arztbestätigungen zugesandt hatte. Dies ließen die Richter des LSG jedoch nicht gelten, denn einer Krankenkasse ist es nicht zuzurechnen, wenn Krankmeldungen durch den Arbeitgeber nicht weitergeleitet werden.
Auch das Argument des Klägers, dass vom spanischen Gesundheitsamt die Aussage gemacht worden sei, die Arbeitsunfähigkeit müsse nur dem Arbeitgeber gemeldet werden, ist nicht glaubhaft. Der Spanier hatte über einen Zeitraum von 17 Monaten kein Krankengeld erhalten. Dennoch hat er sich erst nach seiner Rückkehr nach Deutschland bei seiner Krankenkasse gemeldet, auch nachdem er während des langen Zeitraums in Spanien kein Krankengeld erhalten hat. Es ist damit anzunehmen, dass er sich erst nach seiner Rückkehr aus Spanien dazu entschlossen hat, bei seiner Krankenkasse Krankengeld zu beantragen.
Schließlich wiesen die Richter noch darauf hin, dass dem Spanier das Meldeverfahren bekannt ist. Bereits von Juli 1997 bis Februar 1998 wurde der Kläger schon einmal während eines Spanienaufenthaltes krank. Hier erfolgte die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß und die Krankenkasse zahlte auch das Krankengeld aus.
Hinweis
Arbeitnehmer sind verpflichtet eine Arbeitsunfähigkeit, die während eines Auslandsaufenthaltes eintritt, unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Darüber hinaus muss die voraussichtliche Dauer und der Aufenthaltsort mitgeteilt werden.
Die Kosten, die dem Arbeitnehmer durch die Meldung der Arbeitsunfähigkeit entstehen, muss der Arbeitgeber tragen.
Zusätzlich zum Arbeitgeber muss die zuständige Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit verständigt werden.
Fragen zum Krankengeld
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Haben Sie von Ihrer Krankenkasse eine Mitteilung über das Erreichen der Höchstbezugsdauer erhalten, empfiehlt es sich, diesen Bescheid von einem Rentenberater prüfen zu lassen.
Bildnachweis: © Helmut Göpfert