Selbstständige sollen wieder Krankengeldanspruch in GKV erhalten
Erst zum Jahresbeginn wurde der Anspruch auf Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige (s. Krankengeldanspruch entfällt für Selbstständige) aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Die gesetzliche Änderung wurde bereits im Rahmen der letzten Gesundheitsreform (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz), das in seinen wesentlichen Teilen zum 01.04.2007 in Kraft getreten ist, beschlossen. Nun, wenige Tage nach in Kraft treten der Änderung, überlegt der Gesetzgeber, die Gesetzesänderung wieder rückgängig zu machen und möchte, dass der Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige wieder eingeführt wird.
Krankengeld ab der siebten Woche
Nach den Plänen der Koalition sollen die gesetzlichen Vorschriften wieder die Möglichkeit vorsehen, dass hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sich mit Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche bzw. 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit versichern können. Hierzu ist der allgemeine Beitragssatz, der bundeseinheitlich auf 15,5 Prozent festgesetzt wurde, zu entrichten.
Ein Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und anderer Vorschriften“, der die Wiedereinführung des Krankengeldes für den genannten Personenkreis vorsieht, soll bereits vorliegen.
Hintergrund des Sinneswandels bei dem Gesetzgeber – immerhin ist der Entfall des Krankengeldes für Selbstständige für die Zeit ab 01.01.2009 bereits seit Anfang 2007 bekannt – soll sein, dass viele Krankenkassen keinen geeigneten Wahltarif anbieten. Auch ältere Arbeitnehmer, die als Alternative das Krankengeld in der Privaten Krankenversicherung abschließen wollten, müssen hierfür extrem hohe Beiträge entrichten.
Gesetzliches Krankengeld als freie Entscheidung
Nach dem Vorhaben des Gesetzgebers sollen die Selbstständigen nun die Möglichkeit bekommen, das Krankengeld als gesetzliche Leistung wieder zu wählen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Möchte ein Selbstständiger hiervon Abstand nehmen, kann er dies nach seiner freien Entscheidung auch tun.
Wird die gesetzliche Änderung, die wahrscheinlich rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft treten wird, so umgesetzt, wie es gerade geplant ist, bleibt weiterhin eine Lücke in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit. Diese können dann über einen Wahltarif bei der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung oder über die Private Krankenversicherung abgesichert werden.
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